Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 10.10.2019

Gesetze 1-5 von 5

7 Paragrafen zu Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) aktualisiert


§ 56 LWK-G

(1) Die §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Die §§ 6 Abs 1, 27 Abs 1 und 1a, 28 Abs 1 und 3, 29 Abs 3 bis 5, 30, 33 Abs 4, 6, 8 und 9, 34 Abs 2 und 3, 38 Abs 8 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2009 t... mehr lesen...


§ 54 LWK-G

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;2.sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer nicht... mehr lesen...


§ 40 LWK-G

(1) Die Beiträge nach § 37 Z 3 sind jeweils mit 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekannt zu geben. (2) Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig ... mehr lesen...


§ 39 LWK-G

(1) Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitr... mehr lesen...


§ 38 LWK-G

(1) Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Einhebungszeitraum) erhoben. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Hebebetrag. Der Hebebetrag ergibt sich aus der Anwendung eines Hebesatzes (Hundertsatz) auf die Beitragsgrundlage.(2) Die Höhe des Grundbetrages sowie des Hebesatzes wi... mehr lesen...


§ 37 LWK-G

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden gedeckt wie folgt:1.durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;2.durch die Kammerumlage, die von den Bewirtscha... mehr lesen...


§ 4 LWK-G

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:1.natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Gru... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.10.19

2 Paragrafen zu Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981 (Sbg. LFLG 1981) aktualisiert


§ 12 Sbg. LFLG 1981

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1953, LGBl Nr 39, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1954, Nr. 1/1957 und Nr. 20/1964 seine Wirksamkeit.(3) Behängende Verfahren sind nach ... mehr lesen...


§ 11 Sbg. LFLG 1981

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:1.Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl Nr 296/1985; Gesetz BGBl I Nr 102/2018;2.Soz... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.10.19

70 Paragrafen zu Landtags-Wahlordnung 2004 (LTWO) aktualisiert


Anl. 6 LTWO

(leerer amtlicher Stimmzettel, § 70 Abs. 1)(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019 mehr lesen...


Anl. 5 LTWO

(Amtlicher Stimmzettel, § 69 Abs. 1)(Anm.: Der Amtliche Stimmzettel ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019 mehr lesen...


Anl. 4 LTWO

(Abstimmungsverzeichnis, § 56 Abs. 1)(Anm.: Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019 mehr lesen...


Anl. 3 LTWO

(Unterstützungserklärung, § 38 Abs. 2)(Anm.: Die Unterstützungserklärung ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019 mehr lesen...


Anl. 2 LTWO

(Wahlkarte Vorderseite, § 35 Abs. 2, Wahlkarte Rückseite, § 35 Abs. 2)(Anm.: Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019 mehr lesen...


Anl. 1 LTWO

(Wählerverzeichnis, § 23 Abs. 1)(Anm.: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019 mehr lesen...


§ 111a LTWO Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 bis 6, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 2, der §§ 20 und 25 Abs. 4 letzter Satz, des § 28 Abs. 3 zweiter Satz, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, der Überschrift des 2. Hauptstück... mehr lesen...


§ 109b LTWO Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in d... mehr lesen...


§ 109 LTWO Wahlkosten

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,80 Euro pro Wahlberechtigtem zu leisten.(2) Die Pauschalent... mehr lesen...


§ 106 LTWO Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.Anm.: in der Fassung LGB... mehr lesen...


§ 98 LTWO Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber

(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen -Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. § 9... mehr lesen...


§ 95 LTWO Landeswahlvorschläge

(1) Wahlwerbenden Parteien steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 97 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausges... mehr lesen...


§ 91 LTWO Niederschrift

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:a)die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauensper... mehr lesen...


§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

Die Kreiswahlbehörde hat die ihr gemäß § 84 Abs. 2 und 4 und § 85 Abs. 3 von den Bezirkswahlbehörden übermittelten vorläufigen Feststellungen auf Bezirksebene jeweils für ihren Wahlkreis auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, solche erforderlichenfalls richtigzust... mehr lesen...


§ 85 LTWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen,

(1) Wenn auf Grund der Berichte nach § 81 Abs. 2 feststeht, dass weitere Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen bei der Bezirkswahlbehörde nicht mehr einlangen werden, sind die übermittelten Wahlkuverts nach Wahlkreisen getrennt jeweils in ein Behältnis zu legen und gründlich zu mischen. Die Stimmze... mehr lesen...


§ 84 LTWO Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Briefwahlkarten

(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden alphabetisch nach Gemeinden, in Graz nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu übe... mehr lesen...


§ 82 LTWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Städten mit eigenem Statut die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.(2) Die Gemeind... mehr lesen...


§ 81 LTWO Zusammenrechnung der Sprengel-, Gemeinde- und Bezirksergebnisse am Wahltag, Niederschriften, Übermittlung der Wahlakten

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 78 ... mehr lesen...


§ 80 LTWO Niederschrift

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:a)die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;b)die... mehr lesen...


§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen

Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nacha)Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers undb)Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu... mehr lesen...


§ 78 LTWO Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in... mehr lesen...


§ 76 LTWO Gültige Ausfüllung

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, ... mehr lesen...


§ 75 LTWO Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder3.überhau... mehr lesen...


§ 73 LTWO Vergabe von Vorzugsstimmen

(1) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies is... mehr lesen...


§ 72 LTWO Gültige Ausfüllung

Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen ... mehr lesen...


§ 70 LTWO Leerer amtlicher Stimmzettel

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche St... mehr lesen...


§ 69 LTWO Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter ... mehr lesen...


§ 68 LTWO Stimmabgabe vor dem Wahltag

(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine besondere Wahlbehörde gemäß § 8 einzurichten, die für diese P... mehr lesen...


§ 66 LTWO Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige Wahlkartenwähler

(1) Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Or... mehr lesen...


§ 63 LTWO Vorgang bei Wahlkartenwählern

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 60 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.(2) Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern... mehr lesen...


§ 61 LTWO Stimmabgabe

(1) Der Wähler hat sich entsprechend auszuweisen (§§ 60 und 63 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der W... mehr lesen...


§ 60 LTWO Identitätsfeststellung

(1) Zur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urku... mehr lesen...


§ 59 LTWO Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte Wähler, körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Blinden oder schw... mehr lesen...


§ 58 LTWO Einlass in das Wahllokal

(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die aufgrund eines Antrages nach § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 das Wahlre... mehr lesen...


§ 56 LTWO Beginn der Wahlhandlung

(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstim... mehr lesen...


§ 55 LTWO Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen.... mehr lesen...


§ 54 LTWO Wahlzeugen, Eintrittsschein

(1) Die wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal eine zum Landtag wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Der Wahlzeuge ist spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei bei... mehr lesen...


§ 53a LTWO Vorgang bei der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erh... mehr lesen...


§ 51 LTWO Wahlzelle und Wahlurne

(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln... mehr lesen...


§ 48 LTWO Wahllokale und ihre Einrichtung

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlz... mehr lesen...


§ 46 LTWO Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 52 Abs. 1 vorgese... mehr lesen...


§ 45 LTWO Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den Mitgliedern des Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die den... mehr lesen...


§ 44 LTWO Abschließung und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Kreiswahlvorschläge abzuschließen, und, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschlä... mehr lesen...


§ 41 LTWO Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 38 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagen... mehr lesen...


§ 38 LTWO Kreiswahlvorschlag

(1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Kreiswahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einzubringen; § 106 ist nicht anzuwenden. Der Kreiswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensi... mehr lesen...


§ 37 LTWO Wählbarkeit und Ausschluss von der Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist abgesehen vom Wahlalter nach dem Stichtag zu beurteilen.(2) Von der... mehr lesen...


§ 35a LTWO Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarte

(1) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:1.Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.2.Bei Pfle... mehr lesen...


§ 35 LTWO Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 34 Abs. 1 zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe... mehr lesen...


§ 34 LTWO Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Wähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag... mehr lesen...


§ 33 LTWO Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Frauen und Männern, den Kreiswahlbehörden und diese der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).(2) Auf die gleich... mehr lesen...


§ 32 LTWO Abschluss des Wählerverzeichnisses, amtliche Wahlinformation

(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 36 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 35 Ab... mehr lesen...


§ 31 LTWO Beschwerden

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebra... mehr lesen...


§ 30 LTWO Entscheidungen über Berichtigungsanträge

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde dem Antragsteller sowie dem durch die ... mehr lesen...


§ 29 LTWO Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständig... mehr lesen...


§ 28 LTWO Berichtigungsanträge

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahm... mehr lesen...


§ 27 LTWO Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien

(1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke de... mehr lesen...


§ 26 LTWO Kundmachung in den Häusern

(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet oder ihre Familienname... mehr lesen...


§ 25 LTWO Auflegung der Wählerverzeichnisse

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und techn... mehr lesen...


§ 23 LTWO Wählerverzeichnisse

(1) Die Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.(2) Die Wählerverz... mehr lesen...


§ 21 LTWO Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetr... mehr lesen...


§ 20 LTWO Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.Anm.: in der Fassung LGB... mehr lesen...


§ 19 LTWO Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.(2) Die Höhe der Vergütung beträgt – ausgenommen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 – 35 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzm... mehr lesen...


§ 16 LTWO Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

(1) Beschlussfähig sind,1.die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein zur Vertretung berufener Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 14 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,2.die Spreng... mehr lesen...


§ 13 LTWO Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten ... mehr lesen...


§ 11 LTWO Landeswahlbehörde

(1) Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.(3) Der Landeshauptmann hat für de... mehr lesen...


§ 10 LTWO Kreiswahlbehörden

(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.(... mehr lesen...


§ 9 LTWO Bezirkswahlbehörden

(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Be... mehr lesen...


§ 5 LTWO Wirkungskreis der Wahlbehörden

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.(2) Den Wahlbehörden werden di... mehr lesen...


§ 4 LTWO Allgemeines

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.(3) Mitglieder der Wahlbe... mehr lesen...


Landtags-Wahlordnung 2004 (LTWO) Fundstelle

Änderung LGBl. Nr. 44/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1828/1 AB EZ 1828/4)LGBl. Nr. 68/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3788/1 AB EZ 3788/3) LGBl. Nr. 77/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3535/1 AB EZ 3535/5)LGBl. Nr. 98/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2837/1 AB EZ 2837/3)LGBl. Nr. 107/2016 (XVII. GPStLT AA EZ 197/1 AA EZ 197/3 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.10.19

3 Paragrafen zu Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999 (LPVG 1999) aktualisiert


§ 46 LPVG 1999 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 1 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.(2) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 40 Abs. 4 durch die Novelle LG... mehr lesen...


§ 41 LPVG 1999 Zusammensetzung, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

(1) Die Kommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die aus dem Kreis der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von der Landesregierung zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied... mehr lesen...


§ 34 LPVG 1999 Wahlausschreibung, Wahlperiode

(1) Die Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung sind, abgesehen vom Fall des Abs. 5 erster Teilsatz, von der Landespersonalvertretung einheitlich auszuschreiben. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählten Personalvertretungen frühestens... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.10.19

6 Paragrafen zu Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (W-LPW) aktualisiert


§ 38 W-LPW Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Ze... mehr lesen...


§ 33 W-LPW

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen. mehr lesen...


§ 10 W-LPW

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbei... mehr lesen...


§ 8 W-LPW

(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben... mehr lesen...


§ 6 W-LPW Verzeichnis der Landeslehrer

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Landeslehrer aufzunehmen, d... mehr lesen...


§ 5 W-LPW

(1) Der Zentralwahlausschuß hat1.den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüs... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.10.19
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