§ 6 W-LPW Verzeichnis der Landeslehrer

Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens fünfsechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Landeslehrer aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Landeslehrer aufzunehmen, die am Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuß auszuüben (§ 34 Abs. 5). Landeslehrer, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Landeslehrer sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Landeslehrer gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Landeslehrer im Sinne des § 13 Abs. 5, des § 15 Abs. 4 oder des § 42 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuß oder nur zum Zentralausschuß wahlberechtigt sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 22.07.1999 bis 07.10.2019

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens fünfsechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Landeslehrer aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Landeslehrer aufzunehmen, die am Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuß auszuüben (§ 34 Abs. 5). Landeslehrer, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Landeslehrer sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Landeslehrer gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Landeslehrer im Sinne des § 13 Abs. 5, des § 15 Abs. 4 oder des § 42 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuß oder nur zum Zentralausschuß wahlberechtigt sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

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