§ 8 W-LPW

W-LPW - Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Landeslehrer, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Landeslehrer, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(3) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Landeslehrer, der die Einwendung erhoben hat, und dem Landeslehrer, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuß hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß, in dessen Wirkungsbereich die Dienststelle fällt, vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem (ersten) Wahltage zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

In Kraft seit 08.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-LPW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 W-LPW
§ 9 W-LPW