§ 11 Sbg. LFLG 1981

Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 7 in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

1.

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl Nr 296/1985; Gesetz BGBl I Nr 102/2018;

2.

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl Nr 154/1994; Gesetz BGBl I Nr 100/2018.

(2) Die §§ 7 bis 10 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2007 bis 11.09.2019

(1) Die §§ 7 in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

1.

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl Nr 296/1985; Gesetz BGBl I Nr 102/2018;

2.

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl Nr 154/1994; Gesetz BGBl I Nr 100/2018.

(2) Die §§ 7 bis 10 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).

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