Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 08.06.2019

Gesetze 1-1 von 1

9 Paragrafen zu Karenzgeldgesetz (KGG) aktualisiert


§ 49 KGG Deckung des Aufwandes bei Änderungen

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck... mehr lesen...


§ 50 KGG Deckung des laufenden Aufwandes

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die Verfahrenskosten, die Zustell... mehr lesen...


§ 51 KGG Vorauszahlung des Leistungsaufwandes

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. ... mehr lesen...


§ 26 KGG Datenübermittlung

Die Österreichische Gesundheitskasse und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufga... mehr lesen...


§ 34 KGG Zuständigkeit

(1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen ist die Österreichische Gesundheitskasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen ... mehr lesen...


§ 37 KGG Mitteilungspflichten

(1) Wer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung, insbesondere j... mehr lesen...


§ 39 KGG Rückforderung

§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die jeweils Österreichische Gesundheitskasse tritt. mehr lesen...


§ 43 KGG Krankenversicherung der Leistungsbezieher

(1) Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes er... mehr lesen...


§ 9 KGG Ruhen des Karenzgeldes

(1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während1.des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6ASVG;2.der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;3.der... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.06.19
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