Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 03.04.2019

Gesetze 1-3 von 3

5 Paragrafen zu Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG (K-LAuszG) aktualisiert


§ 12 K-LAuszG Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017,b)Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...


§ 7 K-LAuszG Ausnahmen

(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die              1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder 2.gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei den... mehr lesen...


§ 6 K-LAuszG Aussehen und Trageweise

Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. mehr lesen...


§ 5 K-LAuszG Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche

(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen ehrenamtlich in einer Organisation auf wissenschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet tätig waren oder sich durch besondere Einzelleistungen auf d... mehr lesen...


§ 1 K-LAuszG Ehrung durch Auszeichnungen

(1) Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Land Kärnten erworben haben, oder Personen, die herausragende Leistungen für das Ansehen des Landes Kärnten oder zum Wohle seiner Bevölkerung erbracht haben, können durch die Verleihung von Auszeichnungen des Landes Kärnten gewür... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.04.19

1 Paragraf zu Salzburger Jugendgesetz (Sbg. JG) aktualisiert


Salzburger Jugendgesetz (Sbg. JG) Fundstelle

Änderung LGBl Nr 96/1999 (DFB)LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)LGBl Nr 98/2006 (Blg LT 13. GP: RV 617, AB 657, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 42/2009 (Blg LT 13. GP: RV 218, AB 254, jeweils 6. Sess)LGB... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.04.19

11 Paragrafen zu Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft (Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft) aktualisiert


§ 33 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Bezugnahme auf Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsst... mehr lesen...


§ 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Luftrückführung

(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).(2) Für Kl... mehr lesen...


§ 10a Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die1.in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende [reproduktionstoxische] Arbeitsstoffe) GKV 2018 genannt sind oder2.nach den Bestimmun... mehr lesen...


§ 10 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die1.in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) GKV 2018 genannt sind oder2.nach den ... mehr lesen...


§ 9 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Handhabung des Anhangs I GKV 2018

(1) In Anhang I GKV 2018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:1.als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit,ml/m³ʻ (Milliliter pro Kubikmeter) oder,ppmʻ (parts per million) und2.als in d... mehr lesen...


§ 8 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.(2) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 2018 ... mehr lesen...


§ 4 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 87f Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:1.Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei ... mehr lesen...


§ 3 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 87f Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses j... mehr lesen...


§ 2 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

(1) Als MAK-Werte im Sinne des § 87f Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wir... mehr lesen...


§ 1 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten (§ 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) und für auswärtige Arbeitsstellen (§ 85 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990).(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.1.„Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden ... mehr lesen...


Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft (Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft) Fundstelle

Änderung LGBl. Nr. 44/2003LGBl. Nr. 43/2004LGBl. Nr. 54/2006, CELEX-Nrn.: 383L0477, 390L0394, 391L0322, 391L0382, 396L0094, 397L0042, 398L0024, 399L0038, 32000L0039 und 32003L0018LGBl. Nr. 18/2008, CELEX-Nrn.: 391L0322, 32000L0039 und 32006L0015LGBl. Nr. 56/2012, CELEX-Nrn.: 32009L0161LGBl. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.04.19
Gesetze 1-3 von 3