§ 8 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.

(2) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 20112018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 20112018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 03.03.2018 bis 01.04.2019

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.

(2) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 20112018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 20112018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten