§ 10 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) GKV 20112018 genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2015BGBl. I Nr. 44/2018, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 03.03.2018 bis 01.04.2019

(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) GKV 20112018 genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2015BGBl. I Nr. 44/2018, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

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