Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 04.08.2018

Gesetze 1-4 von 4

10 Paragrafen zu Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016 (EKV) aktualisiert


§ 4 EKV Einreichung

(1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FM... mehr lesen...


§ 7 EKV Allgemeines

(1) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Inform... mehr lesen...


§ 10 EKV Beteiligungsverhältnisse und Gruppenzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten

Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Gruppenzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:1.sofern der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört,a)eine aussagekräftige Darstellung der Gruppenstruktur ... mehr lesen...


§ 15 EKV Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:1.Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,2.Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015,... mehr lesen...


§ 16 EKV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an ein... mehr lesen...


Anl. 1 EKV

(Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016) Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 1 EKV 2016Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 2 EKV

(Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016) Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 2 EKV 2016Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung/Unterschreitung von gesetzlichen Beteiligungsgrenzen (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 1 EKV Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdi... mehr lesen...


§ 2 EKV Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung a... mehr lesen...


Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016 (EKV) Fundstelle

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem W... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.08.18

1 Paragraf zu Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz (Bgld. GeoDIG) aktualisiert


§ 11 Bgld. GeoDIG Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch

(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes gemäß Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und n... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.08.18

8 Paragrafen zu Oö. Parkgebührengesetz (Oö. PGG) aktualisiert


§ 6 Oö. PGG § 6

(1) Wera)durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oderb)den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,begeht eine Verwaltungs... mehr lesen...


§ 5c Oö. PGG § 5c

(1) Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (§ 5a Abs. 1 Z 2) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszufolgen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen; der Dienstausweis ist be... mehr lesen...


§ 5b Oö. PGG § 5b

(1) Zu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die1.die erforderliche gesundheitliche Eignung (Abs. 2) sowie Verläßlichkeit (Abs. 3) besitzen,2.mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit... mehr lesen...


§ 5 Oö. PGG § 5

(1) Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:1.Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;2.Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;3.Fahrzeuge, die vo... mehr lesen...


§ 4 Oö. PGG § 4

(1) Bei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und der zu verwendenden Kurzparknachweise ist auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.(2) Die Parkgebühr ist, sofern d... mehr lesen...


§ 3 Oö. PGG § 3

(1) Die Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. ... mehr lesen...


§ 2 Oö. PGG § 2

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist die Fahrzeuglenkerin bzw. der Fahrzeuglenker verpflichtet. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)(2) Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen ... mehr lesen...


§ 1 Oö. PGG § 1

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften z... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.08.18
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