§ 7 EKV Allgemeines

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 14 Abs. 1 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG§ 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.

(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im RahmenEiner Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer Anzeige nach Abs. 1 um einqualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018§ 14 Abs. 1 WAG 2018 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die folgenden Informationen gemäßbeizufügen:

1.

§ 8 Abs. 1 und 2Informationen gemäß Art. 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, ausgenommen

a)

gemäß Art. 4 Buchstabe e, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe g, Art. 6 Buchstabe f, Art. 7 Buchstabe b, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 und

b)

gemäß Art. 4 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;

2.

§ 9Informationen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.

2a. § 10 Z 3,
3. § 11,
4. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,
5. § 13 Abs. 1 und
6. § 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
beizufügen.

Die §§ 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.

(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1

1.

ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 5 bis 7,

b)

§ 8 Abs. 2,

c)

§ 9 Abs. 1 Z 1 ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,

d)

§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,

e)

§ 11 Abs. 1 bis 2b und 3a,

f)

§ 13 und

g)

§ 14

beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;

1a.

ein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

Z 1,

b)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3,

c)

§ 8 Abs. 1 Z 4 mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,

d)

§ 8 Abs. 3 bis 5,

e)

§ 9 und

f)

§ 11 beizufügen;

(Anm.: Z 1b aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 195/2018)

1b2.

ein Unternehmen, das durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten odereinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzmärkte zuständig sindVerordnung (EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigt wird, und ist das Zielunternehmen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018, die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten darf, die keine Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Z 3 und 6Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderungoder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinien 2002Richtlinie 2009/92138/EG betreffend die Aufnahme und 2011/61/EUAusübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 173335 vom 12.06.201417.12.2009 S. 3491, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/10342341, ABl. Nr. L 175354 vom 30.06.201623.12.2016 S. 837, mit Sitz in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116, erbringen darf und die, falls sie für die Wertpapierdienstleistung „Portfolioverwaltung“ gemäß Anhang I Abschnitt A Z 4 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, Vermögenswerte im Wert von unter 500 Millionen Euro verwalteteinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 7 und Abs. 2Z 1,

b)

§ 9 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 74,

c)

§§ 10 § 9 Abs. 1 bis 13 außer2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 10 Z 1 § 8 Abs. 1 Z 7lit. d und, sowie

d)

§ 14 Abs. 5 § 9 Abs. 1 Z 4 und 6 mit der Maßgabe, dass der Anzeige die Informationen gemäߧ§ 10 bis 12 außer § 14 Abs. 5 § 10 Z 1 auch dann beizufügen sind, wenn die Beteiligung am Zielunternehmen 50 vH erreicht oder überschreitet,lit. d

beizufügen;

2. ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, 1b lit. a bis c und § 9 Abs. 1 Z 4 beizufügen;

3.

ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;

4.

eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.

(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 14 Abs. 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG§ 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 14 Abs. 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG§ 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.

(5) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend § 3 die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:

1.

der Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;

2.

das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie

3.

Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind

a)

die von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,

b)

bei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder

c)

wenn die Information in einem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.

(6) Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß § 1 Abs. 1 FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.07.2018

(1) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 14 Abs. 1 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG§ 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.

(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im RahmenEiner Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer Anzeige nach Abs. 1 um einqualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018§ 14 Abs. 1 WAG 2018 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die folgenden Informationen gemäßbeizufügen:

1.

§ 8 Abs. 1 und 2Informationen gemäß Art. 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, ausgenommen

a)

gemäß Art. 4 Buchstabe e, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe g, Art. 6 Buchstabe f, Art. 7 Buchstabe b, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 und

b)

gemäß Art. 4 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;

2.

§ 9Informationen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.

2a. § 10 Z 3,
3. § 11,
4. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,
5. § 13 Abs. 1 und
6. § 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
beizufügen.

Die §§ 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.

(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1

1.

ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 5 bis 7,

b)

§ 8 Abs. 2,

c)

§ 9 Abs. 1 Z 1 ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,

d)

§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,

e)

§ 11 Abs. 1 bis 2b und 3a,

f)

§ 13 und

g)

§ 14

beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;

1a.

ein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

Z 1,

b)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3,

c)

§ 8 Abs. 1 Z 4 mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,

d)

§ 8 Abs. 3 bis 5,

e)

§ 9 und

f)

§ 11 beizufügen;

(Anm.: Z 1b aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 195/2018)

1b2.

ein Unternehmen, das durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten odereinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzmärkte zuständig sindVerordnung (EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigt wird, und ist das Zielunternehmen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018, die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten darf, die keine Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Z 3 und 6Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderungoder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinien 2002Richtlinie 2009/92138/EG betreffend die Aufnahme und 2011/61/EUAusübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 173335 vom 12.06.201417.12.2009 S. 3491, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/10342341, ABl. Nr. L 175354 vom 30.06.201623.12.2016 S. 837, mit Sitz in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116, erbringen darf und die, falls sie für die Wertpapierdienstleistung „Portfolioverwaltung“ gemäß Anhang I Abschnitt A Z 4 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, Vermögenswerte im Wert von unter 500 Millionen Euro verwalteteinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 7 und Abs. 2Z 1,

b)

§ 9 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 74,

c)

§§ 10 § 9 Abs. 1 bis 13 außer2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 10 Z 1 § 8 Abs. 1 Z 7lit. d und, sowie

d)

§ 14 Abs. 5 § 9 Abs. 1 Z 4 und 6 mit der Maßgabe, dass der Anzeige die Informationen gemäߧ§ 10 bis 12 außer § 14 Abs. 5 § 10 Z 1 auch dann beizufügen sind, wenn die Beteiligung am Zielunternehmen 50 vH erreicht oder überschreitet,lit. d

beizufügen;

2. ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, 1b lit. a bis c und § 9 Abs. 1 Z 4 beizufügen;

3.

ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;

4.

eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.

(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 14 Abs. 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG§ 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 14 Abs. 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG§ 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.

(5) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend § 3 die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:

1.

der Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;

2.

das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie

3.

Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind

a)

die von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,

b)

bei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder

c)

wenn die Information in einem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.

(6) Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß § 1 Abs. 1 FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.

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