(1) Die Landesregierung hat spätestens gleichzeitig mit der Nationalparkerklärung für den Nationalpark durch Verordnung Managementpläne zu erlassen, um das bestmögliche Erreichen der Ziele gemäß § 1 zu gewährleisten. Die Managementpläne haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zone... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz von der Agrarbehörde zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 90/2013, 40/2018)(2) Anhängige Verfahren nach dem O.ö. LSG., LGBl. Nr. 52/1963, sind nach den Bestimmungen des O.ö. LSG. 1... mehr lesen...