§ 20 Oö. LSG 1970 § 20

Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz von der Agrarbehörde Oberösterreich zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, LGBl.Nr. 108/201190/2013, 90/201340/2018)

(2) Anhängige Verfahren nach dem O.ö. LSG., LGBl. Nr. 52/1963, sind nach den Bestimmungen des O.ö. LSG. 1970 fortzuführen.

Stand vor dem 30.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.05.2018

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz von der Agrarbehörde Oberösterreich zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, LGBl.Nr. 108/201190/2013, 90/201340/2018)

(2) Anhängige Verfahren nach dem O.ö. LSG., LGBl. Nr. 52/1963, sind nach den Bestimmungen des O.ö. LSG. 1970 fortzuführen.

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