Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 06.04.2018

Gesetze 1-1 von 1

10 Paragrafen zu Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG) aktualisiert


§ 18 Oö. SDLG § 18

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:–AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001;–Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesge... mehr lesen...


§ 17 Oö. SDLG § 17

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.ein Bordell ohne Bewilligung betreibt;2.eine Peep-Show ohne Bewilligung betreibt;3.den im § 3 Abs. 3 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;4.als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder verantwortlic... mehr lesen...


§ 11 Oö. SDLG § 11

(1) Die Gemeinde hat nötigenfalls die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber zur Schaffung von sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen nach der gemäß § 6 Abs. 2 erlassenen Verordnung sowie zur Behebung allfälliger sonstiger Mängel zur Sicherstellung der sachlichen Vorausse... mehr lesen...


§ 9 Oö. SDLG § 9

(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit eine oder mehrere Personen als verantwortliche Person zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen. Der Verantwortungsbereich darf sich nicht auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z... mehr lesen...


§ 8 Oö. SDLG § 8

(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich.(2) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist insbesondere verpflichtet,1.die Au... mehr lesen...


§ 7 Oö. SDLG § 7

(1) Die Bewilligung für den Bordellbetrieb oder für die Änderung des Bordellbetriebs ist schriftlich vor der Inbetriebnahme bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:1.Name, Anschrift und Geburtsdatum der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers, bei juristischen Person... mehr lesen...


§ 6 Oö. SDLG § 6

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn1.sich im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Kindergärten; Schulen; Kinder-, Jugend- und Schülerheime; Kinderbetreuungseinrichtungen; Jugendzentren; öffentliche Spielplätze; Sportstätten; Gebäu... mehr lesen...


§ 5 Oö. SDLG § 5

(1) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die1.eigenberechtigt sind, und2.die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaats, dessen Staatsangehörige na... mehr lesen...


§ 3 Oö. SDLG § 3

(1) Die Sexualdienstleistung darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden,1.die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;2.bei denen pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen;3.die kein gültiges Gesundheitsbuch besitzen;4.bei denen keine Untersuchung gemäß der Oö. Tuberkulose-Reihe... mehr lesen...


§ 2 Oö. SDLG § 2

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.2.Anbahnung der Sexualdienstleistung: Ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüb... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.04.18
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