§ 2 Oö. SDLG § 2

Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2018 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

2.

Anbahnung der Sexualdienstleistung: Ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen.

3.

Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

4.

Bordell: Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt oder ausgeübt wird.

5.

Bordellähnliche Einrichtungen: Insbesondere Häuser, in denen Personen in angemieteten Zimmern oder Wohnungen voneinander unabhängig Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben (Laufhäuser); bordellähnliche Einrichtungen gelten als Bordell.

6.

Peep-Show: Die Zuschauerinnen bzw. Zuschauer befinden sich in Kabinen, in denen die Sicht auf die Darbietung gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum freigegeben wird.

7.

Gesundheitsbuch: Ein gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung vonVorkehrungen für Personen, die der Prostitution nachgehen,sexuelle Dienstleistungen erbringen“ ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis, dem zu entnehmen ist, dass die Person, für die er ausgestellt wurde,

a)

auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerksder vorgeschriebenen Eingangs- und Kontrolluntersuchungen frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurde und

b)

nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

Stand vor dem 29.03.2018

In Kraft vom 29.09.2012 bis 29.03.2018

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

2.

Anbahnung der Sexualdienstleistung: Ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen.

3.

Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

4.

Bordell: Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt oder ausgeübt wird.

5.

Bordellähnliche Einrichtungen: Insbesondere Häuser, in denen Personen in angemieteten Zimmern oder Wohnungen voneinander unabhängig Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben (Laufhäuser); bordellähnliche Einrichtungen gelten als Bordell.

6.

Peep-Show: Die Zuschauerinnen bzw. Zuschauer befinden sich in Kabinen, in denen die Sicht auf die Darbietung gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum freigegeben wird.

7.

Gesundheitsbuch: Ein gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung vonVorkehrungen für Personen, die der Prostitution nachgehen,sexuelle Dienstleistungen erbringen“ ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis, dem zu entnehmen ist, dass die Person, für die er ausgestellt wurde,

a)

auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerksder vorgeschriebenen Eingangs- und Kontrolluntersuchungen frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurde und

b)

nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

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