(1) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen. Zusätzlich könn... mehr lesen...