§ 3 Oö. FV § 3

Oö. Fallenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
§ 3

Anbringung von Warnzeichen

(1) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden.

(3) Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. (Anm: LGBl. Nr. 79/2017)

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.04.1993 bis 31.10.2017
§ 3

Anbringung von Warnzeichen

(1) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden.

(3) Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. (Anm: LGBl. Nr. 79/2017)

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