§ 3 Oö. FV (weggefallen)

Oö. Fallenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
  2. (2)Absatz 2Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. (Anm: LGBl. Nr. 79/2017)Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,)
§ 3 Oö. FV seit 13.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 01.11.2017 bis 13.08.2024
  1. (1)Absatz einsAuf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
  2. (2)Absatz 2Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. (Anm: LGBl. Nr. 79/2017)Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,)
§ 3 Oö. FV seit 13.08.2024 weggefallen.

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