(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2011 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:Die Paragraphen 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:1.Ziffer eins§ 186 Abs. 3 gilt erstmals für Veräußerun... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.(2)Absatz 2Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind di... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA ist zuständige Behörde gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/65/EG. Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Verwaltungsgesellschaften und OGAW in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten sowie über die Lage von Verwaltungsgesellschaften aus anderen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; dieser umfasst:1.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninf... mehr lesen...
(1)Absatz einsWertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Depotbank hat die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß zu überwachen und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen entgegengenommen und dass sämtliche Gelder des OG... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung hat zu ent... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorische... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz – UFSG), BGBl. I Nr. 97/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, außer Kraft.Paragraph eins, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.(2)Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Landeslehrperson des Dienststandes oder ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies1.Ziffer einsaus zwingen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.(2)Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.Ziffer einsdie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertret... mehr lesen...
(1)Absatz einsInstitute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungsein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß § 105 auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:Die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:1.Ziffer einsDen in den Art. 92a und 494 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 24 und 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 24 und 29 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Die ... mehr lesen...
§ 55n.Paragraph 55 n, Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 § 0 gültig von 17.02.2024 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-StrichaufzählungAufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr... mehr lesen...
In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:1.Ziffer einsdie grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;2.Ziffer 2Vermerke gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sowie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 94, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA ist im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 119 bis 136, § 138 und § 139 sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einer aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Emittentena... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsin Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1,in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß... mehr lesen...
(1)Absatz einsWertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,1.Ziffer einsum die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetreiber eines MTF oder OTF haben unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF gemäß §§ 75 bis 79 nicht mehr entspricht, auszusetzen oder dieses Instrument vom Handel auszuschließen, sofern eine solche Maßnahme nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Börsemitglieder, Börsebesucher oder Nutzer festzulegen.(2)Absatz 2Die Betreiber eines MTF... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der §§ 29 bis 34 sowie §§ 38 bis 44 WAG 2018 und des § 75 nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen.Die Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;1.Ziffer einsDas Börseunternehmen hat der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Fo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Börseunternehmen hat1.Ziffer einsVorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemit... mehr lesen...
(1)Absatz einsWertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warender... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat ESMA über die genauen Positionslimits, die sie anhand der von ESMA gemäß Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/65/EU entwickelten Berechnungsmethodologie festzulegen beabsichtigt, zu konsultieren. Wurde ESMA konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat durch Verordnung in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Größe der Nettopositionen festzulegen, die eine Person gemäß § 1 Z 5 entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtsc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Börseunternehmen hat unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in § 14 genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Die in Paragraph 14, genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1.Ziffer einsSie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzins... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Börseunternehmen hat seine operationale Resilienz entsprechend den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen herzustellen und zu erhalten, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolum... mehr lesen...
Paragraph eins, Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsWertpapierbörsen: inländische Märkte im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt w... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022 § 0 gültig ab 09.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/... mehr lesen...