§ 15 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die in § 14 genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Sie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,

2.

Sie müssen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.

(2) Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß § 12 nicht beeinträchtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die in § 14 genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Sie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,

2.

Sie müssen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.

(2) Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß § 12 nicht beeinträchtigt.

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