§ 22 Börsegesetz Auslagerung von Aufgaben

Börsegesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;
    1. 1.Ziffer einsDas Börseunternehmen hat der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die beabsichtigte Auslagerung zuvor schriftlich anzuzeigen;
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;
    3. 3.Ziffer 3die Auslagerung darf nicht zur Delegation von Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
    4. 4.Ziffer 4das Verhältnis und die Pflichten des Börseunternehmens gegenüber den Börsemitgliedern, den Börsebesuchern und den Emittenten müssen unverändert bleiben;
    5. 5.Ziffer 5die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Börseunternehmens und des Börsehandels in keiner Weise beeinträchtigen;
    6. 6.Ziffer 6unter Berücksichtigung der Art der auszulagernden Aufgabe muss der Dritte über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffende Aufgabe wahrzunehmen;
    7. 7.Ziffer 7es muss sichergestellt sein, dass das Börseunternehmen den Dritten jederzeit wirksam überwachen kann, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und die Auslagerung jederzeit beenden kann und zwar gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung beenden kann, wenn dadurch die Kontinuität und Qualität des Börsebetriebs nicht beeinträchtigt wird;
    8. 8.Ziffer 8es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen sein, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden.
    Sofern das Börseunternehmen und der Dritte demselben Konzern angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Börseunternehmen den Dritten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.
  2. (2)Absatz 2Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne des Abs. 1 führt zu keiner Einschränkung der Verantwortlichkeit des Börseunternehmens gegenüber Behörden.Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne des Absatz eins, führt zu keiner Einschränkung der Verantwortlichkeit des Börseunternehmens gegenüber Behörden.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche der Betreiber geregelter Märkte an Dritte ist nicht zulässig:
    1. 1.Ziffer einsHandelsaufsicht über und Marktsteuerung des automatisierten Handelssystems;
    2. 2.Ziffer 2Zulassung, Ausschluss und Ruhen von Börsemitgliedern und Börsebesuchern;
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Handelsaufsicht gemäß den §§ 7 bis 9;Wahrnehmung der Handelsaufsicht gemäß den Paragraphen 7 bis 9;
    4. 4.Ziffer 4Entgegennahme von Ad-hoc Mitteilungen;
    5. 5.Ziffer 5Zulassung und Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten gemäß den §§ 38 bis 40 und Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen.Zulassung und Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten gemäß den Paragraphen 38 bis 40 und Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen.
  4. (4)Absatz 4Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren; insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Börseunternehmen und dem Dritten in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Auf Verlangen hat das Börseunternehmen der Aufsichtsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Aufforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 03.01.2018 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz einsDas Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;
    1. 1.Ziffer einsDas Börseunternehmen hat der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die beabsichtigte Auslagerung zuvor schriftlich anzuzeigen;
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;
    3. 3.Ziffer 3die Auslagerung darf nicht zur Delegation von Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
    4. 4.Ziffer 4das Verhältnis und die Pflichten des Börseunternehmens gegenüber den Börsemitgliedern, den Börsebesuchern und den Emittenten müssen unverändert bleiben;
    5. 5.Ziffer 5die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Börseunternehmens und des Börsehandels in keiner Weise beeinträchtigen;
    6. 6.Ziffer 6unter Berücksichtigung der Art der auszulagernden Aufgabe muss der Dritte über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffende Aufgabe wahrzunehmen;
    7. 7.Ziffer 7es muss sichergestellt sein, dass das Börseunternehmen den Dritten jederzeit wirksam überwachen kann, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und die Auslagerung jederzeit beenden kann und zwar gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung beenden kann, wenn dadurch die Kontinuität und Qualität des Börsebetriebs nicht beeinträchtigt wird;
    8. 8.Ziffer 8es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen sein, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden.
    Sofern das Börseunternehmen und der Dritte demselben Konzern angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Börseunternehmen den Dritten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.
  2. (2)Absatz 2Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne des Abs. 1 führt zu keiner Einschränkung der Verantwortlichkeit des Börseunternehmens gegenüber Behörden.Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne des Absatz eins, führt zu keiner Einschränkung der Verantwortlichkeit des Börseunternehmens gegenüber Behörden.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche der Betreiber geregelter Märkte an Dritte ist nicht zulässig:
    1. 1.Ziffer einsHandelsaufsicht über und Marktsteuerung des automatisierten Handelssystems;
    2. 2.Ziffer 2Zulassung, Ausschluss und Ruhen von Börsemitgliedern und Börsebesuchern;
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Handelsaufsicht gemäß den §§ 7 bis 9;Wahrnehmung der Handelsaufsicht gemäß den Paragraphen 7 bis 9;
    4. 4.Ziffer 4Entgegennahme von Ad-hoc Mitteilungen;
    5. 5.Ziffer 5Zulassung und Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten gemäß den §§ 38 bis 40 und Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen.Zulassung und Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten gemäß den Paragraphen 38 bis 40 und Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen.
  4. (4)Absatz 4Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren; insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Börseunternehmen und dem Dritten in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Auf Verlangen hat das Börseunternehmen der Aufsichtsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Aufforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten