§ 55n EU-JZG Verständigung vor Veröffentlichung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 55n.Paragraph 55 n,

Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 55n.Paragraph 55 n,

Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.

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