§ 55n EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Verständigung vor Veröffentlichung - JUSLINE Österreich
§ 55n EU-JZG Verständigung vor Veröffentlichung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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