§ 103 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde für ein EU-Mutterinstitut von der Festlegung eines Mindestbetrags auf Einzelinstitutsbasis an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten absehen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß § 101 Abs. 1 einhält unddas EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß Paragraph 101, Absatz eins, einhält und
    2. 2.Ziffer 2die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis gemäß § 102 absehen, wennDie Abwicklungsbehörde kann als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis gemäß Paragraph 102, absehen, wenn
    1. 1.Ziffer einssowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland zugelassen und beaufsichtigt werden;
    2. 2.Ziffer 2das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;
    3. 3.Ziffer 3das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß § 102 Abs. 1 einhält;das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß Paragraph 102, Absatz eins, einhält;
    4. 4.Ziffer 4kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;
    5. 5.Ziffer 5entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
    6. 6.Ziffer 6die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
    7. 7.Ziffer 7das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und
    8. 8.Ziffer 8die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.
  3. (1)Absatz einsAbwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. 1.Ziffer einsDen in den Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen undDen in den Artikel 92 a, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
    2. 2.Ziffer 2jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3, im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
  4. (2)Absatz 2Ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. 1.Ziffer einsden in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen undden in den Artikel 92 b, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
    2. 2.Ziffer 2jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3, festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den Paragraphen 105 und 137 Absatz 4, genannten Bedingungen genügen.
  5. (3)Absatz 3Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, fest, wenn die in Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß Paragraph 102, zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß Paragraph 102, sicherstellt.
  6. (4)Absatz 4Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, für die Zwecke des Paragraph 105 b, Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsfür jede Abwicklungseinheit;
    2. 2.Ziffer 2für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,
    festzulegen.
  7. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 festzustellen.Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3, festzustellen.
  8. (6)Absatz 6Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70b BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70 b, BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3,, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde für ein EU-Mutterinstitut von der Festlegung eines Mindestbetrags auf Einzelinstitutsbasis an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten absehen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß § 101 Abs. 1 einhält unddas EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß Paragraph 101, Absatz eins, einhält und
    2. 2.Ziffer 2die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis gemäß § 102 absehen, wennDie Abwicklungsbehörde kann als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis gemäß Paragraph 102, absehen, wenn
    1. 1.Ziffer einssowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland zugelassen und beaufsichtigt werden;
    2. 2.Ziffer 2das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;
    3. 3.Ziffer 3das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß § 102 Abs. 1 einhält;das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß Paragraph 102, Absatz eins, einhält;
    4. 4.Ziffer 4kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;
    5. 5.Ziffer 5entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
    6. 6.Ziffer 6die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
    7. 7.Ziffer 7das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und
    8. 8.Ziffer 8die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.
  3. (1)Absatz einsAbwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. 1.Ziffer einsDen in den Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen undDen in den Artikel 92 a, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
    2. 2.Ziffer 2jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3, im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
  4. (2)Absatz 2Ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. 1.Ziffer einsden in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen undden in den Artikel 92 b, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
    2. 2.Ziffer 2jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3, festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den Paragraphen 105 und 137 Absatz 4, genannten Bedingungen genügen.
  5. (3)Absatz 3Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, fest, wenn die in Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß Paragraph 102, zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß Paragraph 102, sicherstellt.
  6. (4)Absatz 4Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, für die Zwecke des Paragraph 105 b, Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsfür jede Abwicklungseinheit;
    2. 2.Ziffer 2für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,
    festzulegen.
  7. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 festzustellen.Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3, festzustellen.
  8. (6)Absatz 6Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70b BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70 b, BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3,, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

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