§ 105b BaSAG (weggefallen)

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025
§ 105b BaSAG seit 23.07.2025 weggefallen.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 97a BaSAG Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten§ 98 BaSAG Vertragliche Anerkennung in Drittländern§ 99 BaSAG Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen§ 100 BaSAG Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 101 BaSAG Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 102 BaSAG (weggefallen)§ 103 BaSAG (weggefallen)§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 105 BaSAG (weggefallen)§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde§ 105b BaSAG (weggefallen)§ 105c BaSAG (weggefallen)§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 106 BaSAG Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 107 BaSAG Bewertung unterschiedlicher Behandlung§ 108 BaSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen§ 113a BaSAG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 105a BaSAG
§ 105c BaSAG