§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025
§ 105a.Paragraph 105 a,

Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 105 teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Paragraph 105, teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsEs handelt sich um Kreditinstitute und eine Zentralorganisation, die Teil eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG und Teil derselben Abwicklungsgruppe gemäß § 2 Z 82b lit. b sind;Es handelt sich um Kreditinstitute und eine Zentralorganisation, die Teil eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG und Teil derselben Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 2, Ziffer 82 b, Litera b, sind;
  2. 2.Ziffer 2die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
  3. 3.Ziffer 3der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
  4. 4.Ziffer 4im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;
  5. 5.Ziffer 5die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung gemäß § 104 Abs. 3 unddie betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz 3, und
  6. 6.Ziffer 6es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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