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§ 105 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 105 BaSAG (weggefallen)
BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025
§ 105 BaSAG
seit 23.07.2025 weggefallen.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG
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Paragrafennavigation
§ 96 BaSAG Widerruf der Zulassung zum Handel
§ 97 BaSAG Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
§ 97a BaSAG Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
§ 98 BaSAG Vertragliche Anerkennung in Drittländern
§ 99 BaSAG Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen
§ 100 BaSAG Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 101 BaSAG Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
§ 102 BaSAG (weggefallen)
§ 103 BaSAG (weggefallen)
§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
§ 105 BaSAG (weggefallen)
§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde
§ 105b BaSAG (weggefallen)
§ 105c BaSAG (weggefallen)
§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 106 BaSAG Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 107 BaSAG Bewertung unterschiedlicher Behandlung
§ 108 BaSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104 BaSAG
§ 105a BaSAG
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