(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025,)
seineseine Position in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 100 Abs. 1 nicht festgelegt hat, in Abzug zu bringen, wenn der Gesamtbetrag dieser Position 7 vH des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in § 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.Position in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Paragraph 100, Absatz eins, nicht festgelegt hat, in Abzug zu bringen, wenn der Gesamtbetrag dieser Position 7 vH des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Paragraph 105, Absatz 8, festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.
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