(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.(2)Absatz 2Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und 10, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998, sind mit... mehr lesen...
Ärztliche Betreuung der Soldaten(1)Absatz einsPräsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Soldaten, die dem... mehr lesen...