(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4,, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1993, treten mit 1. No... mehr lesen...
Paragraph eins, Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:1.Ziffer einsdas ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.(2)Absatz 2Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.Schulungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dürfen ab dem auf die Kundmachung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.Die ... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber1.Ziffer einseine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer an... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28/2002, ausgenommen § 2 Abs. 6, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, ausgenommen Parag... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsArzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderArzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder2.Ziffer 2bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Med... mehr lesen...
zu § 30a Abs. 1 Z 4Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und PädagogenbildungDer Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 4 bis 13 und § 36 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 13 und Paragraph 36, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.Die erstmalige Nominierung der Mitgliede... mehr lesen...
Paragraph 32, Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren ist oder in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufgenommen sein muss, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Aufnahm... mehr lesen...
(1)Absatz einsBildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:1.Ziffer einsUrkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;Urkunde über die Aner... mehr lesen...
(1)Absatz einsStudien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die1.Ziffer einsin ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind undin ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG a... mehr lesen...
(1)Absatz einsBildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:1.Ziffer einsUrkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Akkreditierung erlischt1.Ziffer einsim Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;2.Ziffer 2im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;3.Ziffer 3durch Widerruf aller Progr... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.(2)Absatz 2Dem Antrag sind beizulegen:1.Ziffer einsName der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Abs. 3, 4, 4a oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.Die Akkreditierung als Privathoch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.Die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkre... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind spätestens zwei Monate nach Abschluss der Verfahren sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies u... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro bei jeder einzelnen Übertretung zu bestrafen, wer1.Ziffer einsentgegen den §§ 6, 7, 8, 9, 10 oder 11 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;entgegen den Paragraphen 6,, 7, 8, 9, 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsHat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstöß... mehr lesen...
(1)Absatz einsPostdiensteanbieter sind verpflichtet, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte in elektronisch verarbeitbarer Form zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.(2)Absatz 2Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in elektronisch verarbeitbarer Form zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger oder die Ersatzempfängerin oder den Ersatzempfänger zu erfolgen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sicherzustellen, da... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% am dritten auf den Einlieferungsta... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des § 6 gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstäd... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:1.Ziffer eins„Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft;2.Ziffer 2„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;3.Ziffer 3„Postdienstean... mehr lesen...
Liste der MilitärausrüstungTEIL AMilitärgüterliste 19581.Ziffer einsHandfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 26, Gew... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetriebe, die Biokraftstoffe oder Biomethan produzieren und die im Bundesgebiet Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, können sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über elNa. Im Rahmen der Registrierung prüft die Umweltbundesamt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.(2)Absatz 2Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und 10, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998, sind mit... mehr lesen...
Ärztliche Betreuung der Soldaten(1)Absatz einsPräsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Soldaten, die dem... mehr lesen...