§ 8 FSG-VBV Inkrafttreten

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.

(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.

Stand vor dem 02.03.2020

In Kraft vom 21.12.2002 bis 02.03.2020

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.

(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.

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