§ 7 FSG-VBV Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:

1.

Fahrschullehrer im Sinne des § 29a Abs. 5 zweiter§ 3 Abs. 2 dritter Satz KDV 1967der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002,

2.

sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und

b)

die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder

3.

Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und

b)

die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.

(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:

1.

die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;

2.

die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und

3.

Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.

(3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.

Stand vor dem 20.12.2002

In Kraft vom 20.01.2001 bis 20.12.2002

(1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:

1.

Fahrschullehrer im Sinne des § 29a Abs. 5 zweiter§ 3 Abs. 2 dritter Satz KDV 1967der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002,

2.

sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und

b)

die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder

3.

Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und

b)

die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.

(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:

1.

die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;

2.

die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und

3.

Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.

(3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.

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