§ 3 FSG-VBV Fahrtenprotokoll

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 (Anm.:der Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.

(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mitspätestens vor der Bestätigung gemäß Anlage 2Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.

Stand vor dem 20.12.2013

In Kraft vom 01.03.1999 bis 20.12.2013

(1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 (Anm.:der Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.

(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mitspätestens vor der Bestätigung gemäß Anlage 2Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.

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