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(1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 (Anm.:der Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.
(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mitspätestens vor der Bestätigung gemäß Anlage 2Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.
(1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 (Anm.:der Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.
(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mitspätestens vor der Bestätigung gemäß Anlage 2Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.