§ 2 FSG-VBV Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

1.

eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und

2.

eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.

(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)

(4) Nach AbschlussZusätzlich zu der Schulung gemäßin Abs. 1 undgenannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten ist eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.

Stand vor dem 02.03.2020

In Kraft vom 21.12.2013 bis 02.03.2020

(1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

1.

eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und

2.

eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.

(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)

(4) Nach AbschlussZusätzlich zu der Schulung gemäßin Abs. 1 undgenannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten ist eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.

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