Mangels eines Hauptwohnsitzes richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist deren Aufenthalt maßgeblich.(2) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts wechselt auch die Zuständigkeit. Kein ... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1. mehr lesen...
Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder daraus Erlösten ausgesprochen werden. mehr lesen...