(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.(3) § 8 Abs.... mehr lesen...
(1) Für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmer in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern haben die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Präventionszentren einzurichten. Diesen ... mehr lesen...
(1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Z 1, 1a und 2 genannten Zeita... mehr lesen...
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes1.die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,2.die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,3.in Abstimmung mit den ... mehr lesen...
BGBl. I Nr. 9/1997 (NR: GP XX RV 461 AB 539 S. 53. BR: AB 5360 S. 620.)[CELEX-Nr.: 391L0322]BGBl. I Nr. 47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66. BR: AB 5404 S. 624.)BGBl. II Nr. 237/1998 (V über Idat)[CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065]BGBl. II Nr. 368/1998 (V über Idat)[C... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wer... mehr lesen...
(1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte abgegeben sowie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten entspre... mehr lesen...
(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.(2) Ab der Kundmachung de... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 u... mehr lesen...
(1) Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetze... mehr lesen...
BGBl. I Nr. 7/2008 idF BGBl. I Nr. 59/2008 (VFB) (NR: GP XXIII RV 290 AB 362 S. 41. BR: AB 7832 S. 751.)BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)[CELEX-Nr.: 32002L0091]BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)[CELEX-Nr... mehr lesen...