§ 48 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte undabgegeben sowie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geobasisdiensten abgegebenentsprechende Dienste angeboten.

(2) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für die Bereitstellung von Geobasisdaten zur Weiterverwendung nach dem IWG 2022 Entgelte zur Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten verursachten Grenzkosten einzuheben.

(3) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung kann an Bedingungen geknüpft werden, die den Anforderungen des § 10 IWG 2022 entsprechen. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen zu verwenden. Sofern es zur Wahrung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels, insbesondere zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität von rechtsrelevanten Daten und Informationen sowie von solchen aus öffentlichen Registern, erforderlich ist, kann die Bereitstellung zur Weiterverwendung an andere objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden.

(4) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters aufgrund der Bestimmungen der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, erlassenen Durchführungsrechtsakte erfolgt unentgeltlich.

(5) Einschränkungen bei der Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 bis 4 sind aus den in § 2 Abs. 3 § 2 Abs. 3 IWG 2022und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Gründen zulässig.

(36) FürNicht von den Regelungen der Abs. 2 bis 4 erfasste Daten sowie Dienste können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden. Dafür können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angemessene Entgelte, die Abgabezumindest die damit verbundenen Aufwendungen abdecken, eingehoben werden. Die Nutzung dieser Daten und Dienste kann an Bedingungen geknüpft werden.

(7) Entgelte für die Weiterverwendung von Geobasisdaten, die Geobasisdienste inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 sowie für Daten und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichtenDienste gemäß Abs. Die Vergütung6 sind in Form von Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. VorBei der Festsetzung der Entgelte und Nutzungsbedingungen für AbfragenDaten und Auszüge aus dem AdressregisterDienste des Adressregisters sind der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte haben grundsätzlichsowie Nutzungsbedingungen gemäß den zusätzlichen Aufwand für die ReproduktionAbs. 2, 3 und Verbreitung6 sind unter der Geobasisdaten abzudeckenWebadresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.

(48) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, MessungsaufnahmenWerden aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.

(5) Für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (§ 9a), die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist keine Vergütung zu entrichten für

1.

Daten einer einzelnen Adresse,

2.

Gebietskörperschaften, soweit die Abfrage im Rahmen der Hoheitsverwaltung erforderlich ist,

3.

die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und

4.

Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Rettungseinsatzes.

(6) Die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzieltender Abgabe der Daten des Adressregisters Einnahmen erzielt, so sind diese den Gemeinden, anteilsmäßig nach der Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes, nach Abzug der im Interesse der Gemeinde liegenden Aufwendungen jährlich im Nachhinein zu überweisen. Als solche Aufwendungen werden insbesondere Kosten für Erweiterungen und Verbesserungen des Adressregisters sowie notwendige Schulungsmaßnahmen angesehen.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 09.07.2016 bis 27.07.2022

(1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte undabgegeben sowie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geobasisdiensten abgegebenentsprechende Dienste angeboten.

(2) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für die Bereitstellung von Geobasisdaten zur Weiterverwendung nach dem IWG 2022 Entgelte zur Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten verursachten Grenzkosten einzuheben.

(3) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung kann an Bedingungen geknüpft werden, die den Anforderungen des § 10 IWG 2022 entsprechen. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen zu verwenden. Sofern es zur Wahrung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels, insbesondere zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität von rechtsrelevanten Daten und Informationen sowie von solchen aus öffentlichen Registern, erforderlich ist, kann die Bereitstellung zur Weiterverwendung an andere objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden.

(4) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters aufgrund der Bestimmungen der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, erlassenen Durchführungsrechtsakte erfolgt unentgeltlich.

(5) Einschränkungen bei der Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 bis 4 sind aus den in § 2 Abs. 3 § 2 Abs. 3 IWG 2022und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Gründen zulässig.

(36) FürNicht von den Regelungen der Abs. 2 bis 4 erfasste Daten sowie Dienste können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden. Dafür können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angemessene Entgelte, die Abgabezumindest die damit verbundenen Aufwendungen abdecken, eingehoben werden. Die Nutzung dieser Daten und Dienste kann an Bedingungen geknüpft werden.

(7) Entgelte für die Weiterverwendung von Geobasisdaten, die Geobasisdienste inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 sowie für Daten und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichtenDienste gemäß Abs. Die Vergütung6 sind in Form von Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. VorBei der Festsetzung der Entgelte und Nutzungsbedingungen für AbfragenDaten und Auszüge aus dem AdressregisterDienste des Adressregisters sind der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte haben grundsätzlichsowie Nutzungsbedingungen gemäß den zusätzlichen Aufwand für die ReproduktionAbs. 2, 3 und Verbreitung6 sind unter der Geobasisdaten abzudeckenWebadresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.

(48) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, MessungsaufnahmenWerden aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.

(5) Für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (§ 9a), die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist keine Vergütung zu entrichten für

1.

Daten einer einzelnen Adresse,

2.

Gebietskörperschaften, soweit die Abfrage im Rahmen der Hoheitsverwaltung erforderlich ist,

3.

die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und

4.

Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Rettungseinsatzes.

(6) Die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzieltender Abgabe der Daten des Adressregisters Einnahmen erzielt, so sind diese den Gemeinden, anteilsmäßig nach der Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes, nach Abzug der im Interesse der Gemeinde liegenden Aufwendungen jährlich im Nachhinein zu überweisen. Als solche Aufwendungen werden insbesondere Kosten für Erweiterungen und Verbesserungen des Adressregisters sowie notwendige Schulungsmaßnahmen angesehen.

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