§ 3 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(2) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(3) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 VermG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 VermG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

173 Entscheidungen zu § 3 VermG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 1 VermG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 VermG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 3 VermG

104

Entscheidungen zu § 3 Abs. 4 VermG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 VermG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 VermG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VermG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 VermG
§ 4 VermG