Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 06.08.2014 begehrten die Beschwerdeführer beim Vermessungsamt Gmunden als grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 173/3, KG XXXX die Umwandlung ihres Grundstückes gemäß § 17 Z 1 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Gmunden vom 27.08.2014 wurden die Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück 173/3 angrenzenden Grundstücke von der Durchführung einer Gren... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 06.08.2014 begehrten die Beschwerdeführer beim Vermessungsamt Gmunden als grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 173/3, KG XXXX die Umwandlung ihres Grundstückes gemäß § 17 Z 1 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Gmunden vom 27.08.2014 wurden die Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück 173/3 angrenzenden Grundstücke von der Durchführung einer Gren... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1 Das Vermessungsamt Wien wandelte mit Bescheid vom 3. Jänner 2013, XXXX gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 VermG und § 62 Abs 4 AVG das Grundstück XXXX, KG Hernals, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster um. 1.1 Das Vermessungsamt Wien wandelte mit Bescheid vom 3. Jänner 2013, römisch 40 gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, VermG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG das Grundstück römisch 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Bereits im Jahre 2006 wurde das Vermessungsamt St. Pölten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Grenzen in Natur, insbesondere im Bereich der Grundstücke ./18 und ./28 der Katastralgemeinde XXXX nicht mit dem Grenzverlauf in der Katastralmappe übereinstimmen. Das Grundstück./28 des Herrn XXXX (im Weiteren Beschwerdeführer) stand zum damaligen Zeitpunkt im grundbücherlichen Eigentum von Frau XXXX , das Grundst... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 29.05.2013, gerichtet an das Vermessungsamt Vöcklabruck, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm aufgrund seines Ersuchens der Bescheid vom 24. Oktober 1996 GZ: A-15/89 des Vermessungsamtes Vöcklabruck, welcher an das XXXXadressiert gewesen wäre und mit welchem das Grundstück 3102/1 in den Grenzkataster umgewandelt worden sei, übermittelt worden sei. Da das Grundstück .126/2 eine direkte Grenze ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit E-Mail vom 29. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Plan vom 8.9.2009, GZ 6090/08 nicht rechtmäßig sei und beide diesen Plan nicht unterfertigt hätten. Mit E-Mail vom 28. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhob... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit E-Mail vom 29. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Plan vom 8.9.2009, GZ 6090/08 nicht rechtmäßig sei und beide diesen Plan nicht unterfertigt hätten. Mit E-Mail vom 28. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhob... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit E-Mail vom 29. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Plan vom 8.9.2009, GZ 6090/08 nicht rechtmäßig sei und beide diesen Plan nicht unterfertigt hätten. Mit E-Mail vom 28. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhob... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit E-Mail vom 29. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Plan vom 8.9.2009, GZ 6090/08 nicht rechtmäßig sei und beide diesen Plan nicht unterfertigt hätten. Mit E-Mail vom 28. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhob... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit E-Mail vom 29. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Plan vom 8.9.2009, GZ 6090/08 nicht rechtmäßig sei und beide diesen Plan nicht unterfertigt hätten. Mit E-Mail vom 28. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhob... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit E-Mail vom 17. August 2013 hat Frau XXXX (in weiterer Folge Berufungswerberin) gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 07.08.2013, GZ 1576/2013/06 Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass im übermittelten Plan mit der GZ 8092/2012 die Grenzen ihres Grundstückes 495 abweichend von allen vorhergehenden, ihr vorliegenden Katasterplanauszügen dargestellt seien. Insbesondere die Distanzen zwischen d... mehr lesen...