§ 51 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 VermG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 VermG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 51 VermG


Entscheidungen zu § 51 VermG


Entscheidungen zu § 51 Abs. 1 VermG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 VermG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 VermG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VermG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 VermG
§ 52 VermG