Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 02.01.2022

Gesetze 1-5 von 5

53 Paragrafen zu Landtagswahlordnung 1995 (LTWO 1995) aktualisiert


§ 96 LTWO 1995

(1) Die Neufassung des § 33, des § 34 Abs. 6 und 7, des § 42 Abs. 3, des § 53 Abs. 1, des § 54 Abs. 4, der §§ 54a und 54b, des § 65 Abs. 9 und der §§ 70a, 73a und 74, die Änderung des § 20 Abs. 1, der §§ 21 und 32, des § 34 Abs. 1 bis 3, des § 35 Abs. 1, 3, 4 und 9, des § 38 Abs. 2 bis 4, des § 3... mehr lesen...


§ 92 LTWO 1995

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden. mehr lesen...


§ 88 LTWO 1995

(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.(2) Für die Berechnung von Fristen gilt... mehr lesen...


§ 84 LTWO 1995

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 79 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.(2) Im Einspruch ist hinrei... mehr lesen...


§ 83 LTWO 1995

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 82) werden vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, welche mindestens 4 vH der für ihre Partei landesweit abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die dann noch übrigen Manda... mehr lesen...


§ 79 LTWO 1995

(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:1.die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowi... mehr lesen...


§ 78 LTWO 1995

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:1.die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,2.die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspe... mehr lesen...


§ 77 LTWO 1995

(1) Die gemäß § 76 auf die Partei entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen zuzuweisen.(2) Wenn zwei Wahlwerber der Wahlkreisliste einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben, gibt die Listenrei... mehr lesen...


§ 74 LTWO 1995

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen.(2) Die Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für d... mehr lesen...


§ 73 LTWO 1995

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 71 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:1.die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,2.die Zahl der abgegebenen... mehr lesen...


§ 69 LTWO 1995

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde das Wahllokal an einen anderen Ort verlegen, die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.(2) Jede Verlegung des Wahllokals an einen anderen Ort u... mehr lesen...


§ 68 LTWO 1995

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.(2) Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung gemäß Abs. 1 an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat. mehr lesen...


§ 67 LTWO 1995

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 65 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde, je nach deren Ano... mehr lesen...


§ 66 LTWO 1995

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:1.die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,2.die Namen der a... mehr lesen...


§ 65 LTWO 1995

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal... mehr lesen...


§ 61 LTWO 1995

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen sowie welchem Wahlwerber er eine Vorzugsstimme oder welchen Wahlwerbern er Vorzugsstimmen geben will.... mehr lesen...


§ 54c LTWO 1995

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals durch pe... mehr lesen...


§ 54b LTWO 1995

(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat der Bürgermeister wenigstens eine Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vo... mehr lesen...


§ 54a LTWO 1995

Bei Ausübung des Wahlrechts vor den Sonderwahlbehörden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des § 33 Abs. 2 von anderen anwesenden Personen abgegeben... mehr lesen...


§ 54 LTWO 1995

(1) Um den in den Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen besonderen Wahlsprengel errichten. Hiebei sind die entsprechenden Bestimmungen über die Festsetzun... mehr lesen...


§ 53 LTWO 1995

(1) Zur Stimmabgabe sind nur solche Wahlkartenwähler zugelassen, denen eine Wahlkarte von einer Gemeinde jenes Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, wovon sich der Wahlleiter zu überzeugen hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 51 Abs. 2 ... mehr lesen...


§ 52 LTWO 1995

(1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel... mehr lesen...


§ 47 LTWO 1995

(1) Zu jeder Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, welche gemäß § 20 Abs. 1 wahlberechtigt sind, entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkr... mehr lesen...


§ 46 LTWO 1995

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf am Wahltag nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden.(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die ... mehr lesen...


§ 43 LTWO 1995

(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der G... mehr lesen...


§ 40 LTWO 1995

(1) Am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Wahlkreisliste mehr als doppelt soviele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach d... mehr lesen...


§ 38 LTWO 1995

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 35 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Wahlkreislisten vorgeschla... mehr lesen...


§ 34a LTWO 1995

(1) Wahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übernahmebest... mehr lesen...


§ 34 LTWO 1995

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen... mehr lesen...


§ 33 LTWO 1995

(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.(2) Anspruch auf Ausstellun... mehr lesen...


§ 32 LTWO 1995

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann1.auf der Landesliste (§ 81) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme sowie2.auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerb... mehr lesen...


§ 31 LTWO 1995

(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 34 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zw... mehr lesen...


§ 30 LTWO 1995

Erfordert die Entscheidung (§§ 28 und 29 Abs. 3) eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufna... mehr lesen...


§ 29 LTWO 1995

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen... mehr lesen...


§ 28 LTWO 1995

(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung. ... mehr lesen...


§ 27 LTWO 1995

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverze... mehr lesen...


§ 26 LTWO 1995

(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundes... mehr lesen...


§ 25 LTWO 1995

(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme ... mehr lesen...


§ 23 LTWO 1995

(1) Die zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden aufgrund der im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR (§ 4 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) geführten Wählerevidenzen erstellt u... mehr lesen...


§ 22 LTWO 1995

Wählbar sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht (§ 21) oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§ 22a) und in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz (§ 24) haben. mehr lesen...


§ 21 LTWO 1995

(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer1.nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021, strafbaren Handlung,2.strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 27... mehr lesen...


§ 20 LTWO 1995

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Burgenlandes den Wohnsitz (§ 24) haben.(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen S... mehr lesen...


§ 19 LTWO 1995

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandl... mehr lesen...


§ 18 LTWO 1995

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, oder in den Fällen der §§ 11 und 13 einer seiner Stellvertreter, und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 15 Abs. 7 eine Berufung ... mehr lesen...


§ 16 LTWO 1995

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Wor... mehr lesen...


§ 15 LTWO 1995

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 82 Abs. 3 bis 5 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereich der jeweiligen ... mehr lesen...


§ 7 LTWO 1995

(1) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter, oder in den Fällen gemäß § 11 und § 13 seinen Stellvertretern, sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitze... mehr lesen...


§ 4 LTWO 1995

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) zu ermitteln... mehr lesen...


§ 3 LTWO 1995

(1) In jedem Wahlkreis gelangen - nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 und des § 82 Abs. 6 - so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.(2) Die Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2009, die nach dem endgültigen Er... mehr lesen...


Landtagswahlordnung 1995 (LTWO 1995) Fundstelle

LGBl. Nr. 62/2000 (XVII. Gp. RV 976 AB 981)LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)LGBl. Nr. 44/2005 (XVIII. Gp. RV 1010 AB 1014)LGBl. Nr. 55/2005 (XVIII. Gp. RV 1051 AB 1069)LGBl. Nr. 18/2008 (XIX. Gp. RV 671 AB 690)LGBl. Nr. 12/2010 (XIX. Gp. IA 1373 AB 1382)LGBl. Nr. 67/2012 (XX. Gp. RV 53... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.01.22

1 Paragraf zu Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998) aktualisiert


§ 56 Oö. SHG 1998

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Sozialpolitik in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.(2) Die Landesregierung ha... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.01.22

1 Paragraf zu Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (Oö. AK) aktualisiert


§ 13 Oö. AK

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.eine bewilligungspflichtige Neuaufforstung nach § 5 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder duldet;2.Auflagen oder Bedingungen in einem Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 1 nicht einhält;3.entgegen § 10 eine Neuaufforstung durchführt oder duldet;4.die ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.01.22

1 Paragraf zu Oö. Musikschulgesetz (Oö. MSG) aktualisiert


§ 13 Oö. MSG

(1) Zur Beratung und Stellungnahme in grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung der Musikschulbeirat eingerichtet.(2) Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind:a)die Bestellung des Direktors (§ 2 Abs. 2);b)die Höh... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.01.22
Gesetze 1-5 von 5