(1)Absatz einsZur Beratung und Stellungnahme in grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung der Musikschulbeirat eingerichtet.(2)Absatz 2Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind:Grundsätzliche Angelegenheiten im Si... mehr lesen...