§ 13 Oö. MSG

Oö. Musikschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999
III. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 13

Musikschulbeirat

(1) Zur Beratung und Stellungnahme in grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung der Musikschulbeirat eingerichtet.

(2) Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

die Bestellung des Direktors (§ 2 Abs. 2);

b)

die Höhe des Schulgeldes (§ 2 Abs. 5);

c)

Richtlinien für die Anstellung und Einstufung der Lehrpersonen;

d)

die Anstellung von Lehrpersonen (§ 4, § 9 Z. 2);

e)

die Frage, ob die Beschaffung bestimmter Instrumente für die Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 5 Abs. 3, § 9 Z. 9);

f)

die Zusammenfassung von Fachgebieten zu Fachgruppen und deren Zuteilung an Fachgruppenleiter (§ 7);

g)

der Abschluß einer Förderungsvereinbarung (§ 11);

h)

die Einstellung einer Förderung (§ 12);

i)

der O.ö. Musikschulplan (§ 14).

(3) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

a)

als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Musikschulwesens im SinneSinn dieses Gesetzes fallen;

b)

fünfneun weitere von der Landesregierung jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des LandtagesLandtags von den im Landtag vertretenen Parteien auf Grund der in der Landesregierung gegebenen Mandatsverteilung bestellte Mitglieder; kommt einer im Landtag vertretenen Partei kein Mitglied zu, dieweil sie in der Landesregierung nicht vertreten ist, kommt ihr darüber hinaus dennoch ein Mitglied zu. Alle Mitglieder müssen zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein müssen.

Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß lit. b hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der sechs Mitglieder gemäß lit. a und b dem Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag mit der Maßgabe entspricht, daß auf jeden Klub (§ 3 der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973) wenigstens ein Mitglied zu entfallen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 134/2021)

(4) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a)

der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

b)

der Leiter der mit der Bearbeitung der Personalangelegenheiten des Landes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

c)

der Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes;

d)

die Fachgruppenleiter (§ 7);

e)

ein Leiter einer Landesmusikschule, der von der Landesregierung dazu bestimmt wird;

f)

der Leiter der nach der Schülerzahl größten geförderten Musikschule einer Gemeinde.

(5) Den Beratungen des Musikschulbeirates sind der Direktor des Bruckner-Konservatoriums des Landes Oberösterreich und der Leiter des Landesinstitutes für Volksbildung und Heimatpflege in Oberösterreich beizuziehen, soweit eine Abstimmung mit den Angelegenheiten der musikalischen Ausbildung höherer Ordnung bzw. den musikalischen Angelegenheiten des Volksbildungswesens notwendig erscheint.

(6) Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheiten kann der Musikschulbeirat weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen.

(7) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 3 lit. b ist in gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung im Amt.

(8) Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus hat der Vorsitzende den Musikschulbeirat auf Verlangen jedes Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. b so zeitgerecht einzuberufen, daß der Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.

(9) Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden wenigstens viersieben Mitglieder gemäß Abs. 3 bzw. deren Vertreter (Abs. 7) anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Musikschulbeirates erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 134/2021)

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 28.06.1977 bis 23.12.2021
III. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 13

Musikschulbeirat

(1) Zur Beratung und Stellungnahme in grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung der Musikschulbeirat eingerichtet.

(2) Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

die Bestellung des Direktors (§ 2 Abs. 2);

b)

die Höhe des Schulgeldes (§ 2 Abs. 5);

c)

Richtlinien für die Anstellung und Einstufung der Lehrpersonen;

d)

die Anstellung von Lehrpersonen (§ 4, § 9 Z. 2);

e)

die Frage, ob die Beschaffung bestimmter Instrumente für die Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 5 Abs. 3, § 9 Z. 9);

f)

die Zusammenfassung von Fachgebieten zu Fachgruppen und deren Zuteilung an Fachgruppenleiter (§ 7);

g)

der Abschluß einer Förderungsvereinbarung (§ 11);

h)

die Einstellung einer Förderung (§ 12);

i)

der O.ö. Musikschulplan (§ 14).

(3) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

a)

als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Musikschulwesens im SinneSinn dieses Gesetzes fallen;

b)

fünfneun weitere von der Landesregierung jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des LandtagesLandtags von den im Landtag vertretenen Parteien auf Grund der in der Landesregierung gegebenen Mandatsverteilung bestellte Mitglieder; kommt einer im Landtag vertretenen Partei kein Mitglied zu, dieweil sie in der Landesregierung nicht vertreten ist, kommt ihr darüber hinaus dennoch ein Mitglied zu. Alle Mitglieder müssen zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein müssen.

Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß lit. b hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der sechs Mitglieder gemäß lit. a und b dem Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag mit der Maßgabe entspricht, daß auf jeden Klub (§ 3 der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973) wenigstens ein Mitglied zu entfallen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 134/2021)

(4) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a)

der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

b)

der Leiter der mit der Bearbeitung der Personalangelegenheiten des Landes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

c)

der Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes;

d)

die Fachgruppenleiter (§ 7);

e)

ein Leiter einer Landesmusikschule, der von der Landesregierung dazu bestimmt wird;

f)

der Leiter der nach der Schülerzahl größten geförderten Musikschule einer Gemeinde.

(5) Den Beratungen des Musikschulbeirates sind der Direktor des Bruckner-Konservatoriums des Landes Oberösterreich und der Leiter des Landesinstitutes für Volksbildung und Heimatpflege in Oberösterreich beizuziehen, soweit eine Abstimmung mit den Angelegenheiten der musikalischen Ausbildung höherer Ordnung bzw. den musikalischen Angelegenheiten des Volksbildungswesens notwendig erscheint.

(6) Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheiten kann der Musikschulbeirat weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen.

(7) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 3 lit. b ist in gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung im Amt.

(8) Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus hat der Vorsitzende den Musikschulbeirat auf Verlangen jedes Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. b so zeitgerecht einzuberufen, daß der Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.

(9) Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden wenigstens viersieben Mitglieder gemäß Abs. 3 bzw. deren Vertreter (Abs. 7) anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Musikschulbeirates erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 134/2021)

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