§ 2 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 2

Organisation

 

(1) Das O.ö. Landesmusikschulwerk ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das O.ö. Landesmusikschulwerk gliedert sich in die Landesmusikschulen. Diese sind in Orten zu errichten, die einen ausreichend großen Einzugsbereich aufweisen, soweit unter Bedachtnahme auf den O.ö. Musikschulplan (§ 14) ein Bedarf nach der Errichtung einer Musikschule besteht. Unter sinngemäß gleichen Voraussetzungen sind im Bereich von Landesmusikschulen Zweigstellen zu errichten.

(2) Der im Amt der Landesregierung mit der Leitung des O.ö. Landesmusikschulwerkes betraute fachlich befähigte Bedienstete führt die Funktionsbezeichnung "Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes". In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere auch die Koordinierung und Überwachung der Landesmusikschulen in fachlicher Hinsicht sowie Maßnahmen hinsichtlich der Fortbildung der Lehrpersonen und der Begabtenförderung.

(3) Die Leitung des örtlichen Unterrichtsbetriebes an einer Landesmusikschule einschließlich des Unterrichtsbetriebes an Zweigstellen obliegt einem dafür geeigneten und zum Leiter bestellten Lehrer. Die Vertretung des Leiters ist im Statut (§ 6) zu regeln.

(4) Der Leiter einer Landesmusikschule hat dem Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes in regelmäßigen Abständen die zur Gewährleistung der Leitungsaufgaben des Direktors erforderlichen Berichte über die Tätigkeit der Landesmusikschule zu erstatten.

(5) Als Entgelt für die Ausbildung ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Landesmusikschulen einzuheben (Schulgeld). Das Schulgeld fließt dem Land Oberösterreich zu. Es ist für gleichartige Leistungen in einheitlicher Höhe von der Landesregierung festzusetzen. Es kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. MSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. MSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. MSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. MSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. MSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. MSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. MSG
§ 3 Oö. MSG