§ 7 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 7

Fachgruppenleiter

 

Die von den Landesmusikschulen und von den nach diesem Gesetz (§§ 8 ff.) geförderten Musikschulen der Gemeinden betreuten Fachgebiete kann die Landesregierung zu Fachgruppen zusammenfassen und nach Bedarf fachlich befähigten Personen als Fachgruppenleitern zuteilen. Der Tätigkeitsbereich der Fachgruppenleiter erstreckt sich auf die Überwachung der Landesmusikschulen und der nach diesem Gesetz geförderten Musikschulen der Gemeinden in fachlicher Hinsicht und die sonstige Betreuung gemeinsamer Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes. Bundesgesetzliche Vorschriften über die Überwachung der Musikschulen werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. MSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. MSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. MSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. MSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. MSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. MSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. MSG
§ 8 Oö. MSG