Gesamte Rechtsvorschrift Oö. MSG

Oö. Musikschulgesetz

Oö. MSG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.01.2022
Gesetz vom 16. Mai 1977 über die Landesmusikschulen und die Förderung von Musikschulen der Gemeinden in Oberösterreich (Oö. Musikschulgesetz)

StF: LGBl.Nr. 28/1977 (GP XXI IA 148 RV 153 AB 210/1977 LT 28)

§ 1 Oö. MSG


I. Abschnitt

O.ö. Landesmusikschulwerk

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Das Land Oberösterreich errichtet und betreibt das O.ö. Landesmusikschulwerk gemäß den folgenden Bestimmungen unter Beachtung allfälliger sonstiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Ziel des O.ö. Landesmusikschulwerkes ist es, breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.

§ 2 Oö. MSG


§ 2

Organisation

 

(1) Das O.ö. Landesmusikschulwerk ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das O.ö. Landesmusikschulwerk gliedert sich in die Landesmusikschulen. Diese sind in Orten zu errichten, die einen ausreichend großen Einzugsbereich aufweisen, soweit unter Bedachtnahme auf den O.ö. Musikschulplan (§ 14) ein Bedarf nach der Errichtung einer Musikschule besteht. Unter sinngemäß gleichen Voraussetzungen sind im Bereich von Landesmusikschulen Zweigstellen zu errichten.

(2) Der im Amt der Landesregierung mit der Leitung des O.ö. Landesmusikschulwerkes betraute fachlich befähigte Bedienstete führt die Funktionsbezeichnung "Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes". In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere auch die Koordinierung und Überwachung der Landesmusikschulen in fachlicher Hinsicht sowie Maßnahmen hinsichtlich der Fortbildung der Lehrpersonen und der Begabtenförderung.

(3) Die Leitung des örtlichen Unterrichtsbetriebes an einer Landesmusikschule einschließlich des Unterrichtsbetriebes an Zweigstellen obliegt einem dafür geeigneten und zum Leiter bestellten Lehrer. Die Vertretung des Leiters ist im Statut (§ 6) zu regeln.

(4) Der Leiter einer Landesmusikschule hat dem Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes in regelmäßigen Abständen die zur Gewährleistung der Leitungsaufgaben des Direktors erforderlichen Berichte über die Tätigkeit der Landesmusikschule zu erstatten.

(5) Als Entgelt für die Ausbildung ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Landesmusikschulen einzuheben (Schulgeld). Das Schulgeld fließt dem Land Oberösterreich zu. Es ist für gleichartige Leistungen in einheitlicher Höhe von der Landesregierung festzusetzen. Es kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

§ 3 Oö. MSG


§ 3

Aufgaben

 

(1) Als Aufgaben der Landesmusikschulen kommen in Betracht:

a)

Instrumentalunterricht (Einzelspiel, Gemeinschaftsmusizieren einschließlich Orchesterübungen);

b)

Gesangunterricht unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesanges;

c)

der erforderliche musiktheoretische Unterricht;

d)

Sprecherziehung, dramatische Übungen, musikalisch-rhythmische Ausbildung.

(2) Die Landesmusikschulen stehen jedermann, der die entsprechende Eignung aufweist, vorzugsweise der Jugend, offen. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß die räumlichen und personellen Verhältnisse an der Landesmusikschule die Aufnahme zulassen.

§ 4 Oö. MSG


§ 4

Lehrpersonen

 

Die Lehrer an Landesmusikschulen stehen in einem Vertragsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche fachliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit auch an mehreren Landesmusikschulen herangezogen werden.

§ 5 Oö. MSG


§ 5

Kostentragung; Mitwirkung der Gemeinden

 

(1) Das Land Oberösterreich trägt den Sach- und Personalaufwand für die Errichtung und den Betrieb der Landesmusikschulen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitwirkung der Gemeinden besteht in der Beistellung der für den Betrieb der Landesmusikschule erforderlichen und geeigneten Räume samt Inventar und in deren Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung. Zum Inventar gehören auch die Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, daß sie von den Schülern beigestellt werden, in einer Anzahl und Beschaffenheit, die für die Unterrichtserteilung notwendig ist.

(3) Für zum Inventar (Abs. 2) gehörende Instrumente, die nach dem Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 4 von der Gemeinde gekauft oder in anderer Weise beschafft werden, erhält die Gemeinde einen Instrumentenzuschuß des Landes in der Höhe von 55 v.H. der Kauf- bzw. sonstigen Beschaffungskosten, sofern der Musikschulbeirat (§ 13) die Frage, ob die Beschaffung für die Unterrichtserteilung notwendig ist, positiv beurteilt hat.

(4) Voraussetzung für die Errichtung einer Landesmusikschule ist der Abschluß eines Vertrages zwischen dem Land Oberösterreich und der Gemeinde des Sitzes, in dem sich die Gemeinde zur Mitwirkung nach Abs. 2 sowie zur Tragung des Aufwandes hiefür und das Land zur Leistung des Instrumentenzuschusses nach Abs. 3 verpflichtet.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für eine Zweigstelle einer Landesmusikschule sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Gemeinde des Sitzes der Zweigstelle die Mitwirkung gemäß Abs. 2 zukommt.

§ 6 Oö. MSG


§ 6

Statut

 

Die Landesregierung hat ein Statut des O.ö. Landesmusikschulwerkes zu erlassen. Im Statut sind jedenfalls zu regeln:

a)

nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Organisation des O.ö. Landesmusikschulwerkes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Organisation des Amtes der Landesregierung handelt;

b)

nähere Bestimmungen über den Unterrichtsbetrieb an den Landesmusikschulen, insbesondere über Lehrpläne und Studienpläne, Unterrichtsdauer und Unterrichtszeit, Prüfungsarten und Prüfungsordnung sowie allfällige Unterrichtsversuche.

§ 7 Oö. MSG


§ 7

Fachgruppenleiter

 

Die von den Landesmusikschulen und von den nach diesem Gesetz (§§ 8 ff.) geförderten Musikschulen der Gemeinden betreuten Fachgebiete kann die Landesregierung zu Fachgruppen zusammenfassen und nach Bedarf fachlich befähigten Personen als Fachgruppenleitern zuteilen. Der Tätigkeitsbereich der Fachgruppenleiter erstreckt sich auf die Überwachung der Landesmusikschulen und der nach diesem Gesetz geförderten Musikschulen der Gemeinden in fachlicher Hinsicht und die sonstige Betreuung gemeinsamer Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes. Bundesgesetzliche Vorschriften über die Überwachung der Musikschulen werden hiedurch nicht berührt.

§ 8 Oö. MSG


II. Abschnitt

Förderung von Musikschulen der Gemeinden

 

§ 8

Gegenstand und allgemeine Voraussetzungen der Förderung

 

(1) Gegenstand der Förderung nach diesem Abschnitt ist der Betrieb von Musikschulen, deren Träger oberösterreichische Gemeinden sind und die

a)

den Bedingungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, entsprechen,

b)

Aufgaben gemäß § 3 erfüllen sowie

c)

im O.ö. Musikschulplan (§ 14) vorgesehen sind.

(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine Musikschule in einer Gemeinde errichtet wird, in deren Gebiet bereits eine Landesmusikschule besteht.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Zweigstellen von Musikschulen.

§ 9 Oö. MSG


§ 9

Verpflichtungen der Gemeinde

 

Die Gewährung der Förderung ist neben den Voraussetzungen des § 8 davon abhängig, daß sich die Gemeinde hinsichtlich ihrer Musikschule zu folgendem verpflichtet:

1.

Es werden nur Lehrpersonen beschäftigt, die die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche fachliche Befähigung besitzen. Die jeweilige dienst(vertrags)rechtliche Einstufung wird entsprechend der Praxis bei Lehrpersonen an Landesmusikschulen vorgenommen.

2.

Dem Musikschulbeirat (§ 13) wird vor der Anstellung von Lehrpersonen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3.

Den Lehrpersonen wird die Teilnahme an den vom O.ö. Landesmusikschulwerk abgehaltenen einschlägigen Veranstaltungen der Lehrerfortbildung ermöglicht.

4.

Schüler aus anderen Gemeinden werden zu den gleichen Bedingungen aufgenommen wie Schüler der Sitzgemeinde, wobei § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.

5.

Die Gemeinde hebt ein Schulgeld in gleicher Höhe wie das gemäß § 2 Abs. 5 festgesetzte Schulgeld ein.

6.

Der Unterrichtsbetrieb wird entsprechend den für Landesmusikschulen festgesetzten Bestimmungen und Richtlinien gestaltet.

7.

Der Landesregierung wird in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 4 über die Tätigkeit der Musikschule berichtet.

8.

Der Landesregierung wird das Recht eingeräumt, sich durch Organe an Ort und Stelle von der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinde zu überzeugen.

9.

Zur Frage, ob die Beschaffung eines Instruments für die Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 10 Abs. 1 Z. 2), wird eine Stellungnahme des Musikschulbeirates eingeholt.

§ 10 Oö. MSG


§ 10

Inhalt der Förderung

 

(1) Die Förderung besteht aus folgenden Leistungen des Landes:

1.

einem Personalkostenzuschuß in der Höhe von 55 v.H. des Personalaufwandes für die an einer Musikschule auf einem Aufgabengebiet im Sinne des § 3 tätigen Lehrpersonen einschließlich des Leiters;

2.

einem Instrumentenzuschuß in der Höhe von 55 v.H. des Aufwandes für den Ankauf oder die sonstige Beschaffung von Instrumenten, die zum Inventar gehören und deren Beschaffung für die Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 5 Abs. 2), sofern die Beschaffung nach dem Abschluß der Vereinbarung gemäß § 11 erfolgt.

(2) Für die Ermittlung des Personalaufwandes im Sinne des Abs. 1 Z. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Der Personalaufwand ist die Summe der gesetzlichen

a)

Monatsentgelte,

b)

Sonderzahlungen,

c)

Zulagen,

d)

Vergütungen für Mehrdienstleistungen,

e)

Wohnungsbeihilfen und

f)

Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

2.

Sofern die Tätigkeit einer Lehrperson auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht, für die die Höhe des Entgeltes nicht gesetzlich geregelt ist, ist ein angemessenes Entgelt soweit zum Personalaufwand zu zählen, als es den unter sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Z. 1 für eine vergleichbare Tätigkeit zu errechnenden Betrag nicht übersteigt.

3.

Sofern eine Gemeinde dem Land für eine Landesmusikschule oder einer Gemeinde für eine nach diesem Gesetz geförderte Musikschule eine Lehrperson zur Verfügung stellt und hiefür einen finanziellen Ausgleich erhält, ist dieser Ausgleichsbetrag vom Personalaufwand jener Gemeinde abzuziehen, die den Ausgleich erhält.

4.

Sofern eine Gemeinde für ihre nach diesem Gesetz geförderte Musikschule vom Land oder von einer Gemeinde, deren Musikschule nach diesem Gesetz gefördert wird, eine Lehrperson zur Verfügung gestellt erhält und hiefür einen finanziellen Ausgleich leistet, ist dieser Ausgleichsbetrag dem Personalaufwand jener Gemeinde zuzuzählen, die den Ausgleich leistet.

5.

Für ein Kalenderjahr, in das der Abschluß einer Vereinbarung gemäß § 11 fällt, ist Grundlage der Ermittlung des Personalzuschusses der nach dem Wirksamwerden der Vereinbarung anfallende Personalaufwand.

(3) Der Personalkostenzuschuß für ein Kalenderjahr ist jeweils zum 1. Februar des folgenden Kalenderjahres anhand der Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Ermittlung des Zuschusses erforderlichen Nachweise anzuschließen. Der Personalzuschuß ist an dem auf den Antrag folgenden 1. April fällig.

(4) Der Instrumentenzuschuß (Abs. 1 Z. 2) ist bei der Landesregierung bis spätestens 1. September im Falle, daß eine Vereinbarung gemäß § 11 nach dem 1. September abgeschlossen wird, bis spätestens 31. Dezember des der beabsichtigten Beschaffung vorangehenden Kalenderjahres zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Ermittlung des Zuschusses erforderlichen Nachweise sowie die Stellungnahme des Musikschulbeirates (§ 9 Z. 9) anzuschließen. Der Instrumentenzuschuß ist einen Monat nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gemeinde der Landesregierung den Nachweis über die erfolgte Zahlung der Beschaffungskosten vorlegt.

§ 11 Oö. MSG


§ 11

Förderungsvereinbarung

 

(1) Die Förderung gemäß § 10 wird auf Antrag gewährt. Auf die Gewährung hat die Gemeinde bei Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz und unbeschadet des § 12 einen Anspruch.

(2) Alle für die Gewährung und die Einstellung der Förderung maßgebenden Bedingungen nach diesem Gesetz sind in die Förderungsvereinbarung zwischen dem Land und der Gemeinde aufzunehmen.

§ 12 Oö. MSG


§ 12

Einstellung der Förderung

 

(1) Die Förderung ist einzustellen, sobald

a)

die Voraussetzungen gemäß § 8 nicht mehr gegeben sind oder

b)

die Gemeinde eine Verpflichtung gemäß § 9 nicht erfüllt.

(2) Die Förderung darf aus den Gründen des Abs. 1 lit. b nur eingestellt werden, wenn die Gemeinde einer unter Setzung einer angemessenen Frist gestellten Aufforderung seitens des Landes nicht nachgekommen ist.

§ 13 Oö. MSG


(1) Zur Beratung und Stellungnahme in grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung der Musikschulbeirat eingerichtet.

(2) Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

die Bestellung des Direktors (§ 2 Abs. 2);

b)

die Höhe des Schulgeldes (§ 2 Abs. 5);

c)

Richtlinien für die Anstellung und Einstufung der Lehrpersonen;

d)

die Anstellung von Lehrpersonen (§ 4, § 9 Z 2);

e)

die Frage, ob die Beschaffung bestimmter Instrumente für die Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 5 Abs. 3, § 9 Z 9);

f)

die Zusammenfassung von Fachgebieten zu Fachgruppen und deren Zuteilung an Fachgruppenleiter (§ 7);

g)

der Abschluß einer Förderungsvereinbarung (§ 11);

h)

die Einstellung einer Förderung (§ 12);

i)

der O.ö. Musikschulplan (§ 14).

(3) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

a)

als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinn dieses Gesetzes fallen;

b)

neun weitere für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags von den im Landtag vertretenen Parteien auf Grund der in der Landesregierung gegebenen Mandatsverteilung bestellte Mitglieder; kommt einer im Landtag vertretenen Partei kein Mitglied zu, weil sie in der Landesregierung nicht vertreten ist, kommt ihr darüber hinaus dennoch ein Mitglied zu. Alle Mitglieder müssen zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein.

(Anm: LGBl. Nr. 134/2021)

(4) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a)

der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

b)

der Leiter der mit der Bearbeitung der Personalangelegenheiten des Landes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

c)

der Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes;

d)

die Fachgruppenleiter (§ 7);

e)

ein Leiter einer Landesmusikschule, der von der Landesregierung dazu bestimmt wird;

f)

der Leiter der nach der Schülerzahl größten geförderten Musikschule einer Gemeinde.

(5) Den Beratungen des Musikschulbeirates sind der Direktor des Bruckner-Konservatoriums des Landes Oberösterreich und der Leiter des Landesinstitutes für Volksbildung und Heimatpflege in Oberösterreich beizuziehen, soweit eine Abstimmung mit den Angelegenheiten der musikalischen Ausbildung höherer Ordnung bzw. den musikalischen Angelegenheiten des Volksbildungswesens notwendig erscheint.

(6) Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheiten kann der Musikschulbeirat weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen.

(7) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 3 lit. b ist in gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung im Amt.

(8) Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus hat der Vorsitzende den Musikschulbeirat auf Verlangen jedes Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. b so zeitgerecht einzuberufen, daß der Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.

(9) Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden wenigstens sieben Mitglieder gemäß Abs. 3 bzw. deren Vertreter (Abs. 7) anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Musikschulbeirates erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 134/2021)

§ 14 Oö. MSG


§ 14

O.ö. Musikschulplan

 

(1) Die Landesregierung hat über die geeignetste Form der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen von Musikschulen eine Fachplanung durch ein Raumordnungsprogramm für diesen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, zu erstellen (O.ö. Musikschulplan).

(2) Bei der Erstellung des O.ö. Musikschulplanes ist das Vorhandensein bestehender Musikschulen zu berücksichtigen.

(3) Eine Weiterentwicklung des Musikschulwesens in Richtung auf die Erfüllung des O.ö. Musikschulplanes ist anzustreben.

§ 15 Oö. MSG


§ 15

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Die Aufgaben, die Gemeinden nach diesem Gesetz zukommen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 16 Oö. MSG


§ 16

Übergangsbestimmung

 

Für die Weiterverwendung von Lehrpersonen (einschließlich von Leitern), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einer Musikschule in Oberösterreich tätig waren und diese Tätigkeit zumindest seit 1. März 1977 ausgeübt haben, ist ein besonderer Nachweis der Voraussetzung gemäß § 4 zweiter Satz bzw. § 9 Z. 1 erster Satz nicht erforderlich.

Oö. Musikschulgesetz (Oö. MSG) Fundstelle


§  1

Allgemeines

§  2

Organisation

§  3

Aufgaben

§  4

Lehrpersonen

§  5

Kostentragung; Mitwirkung der Gemeinden

§  6

Statut

§  7

Fachgruppenleiter

II. Abschnitt

Förderung von Musikschulen der Gemeinden

§ 8

Gegenstand und allgemeine Voraussetzungen der Förderung

§  9

Verpflichtungen der Gemeinde

§ 10

Inhalt der Förderung

§ 11

Förderungsvereinbarung

§ 12

Einstellung der Förderung

III. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 13

Musikschulbeirat

§ 14

O.ö. Musikschulplan

§ 15

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 16

Übergangsbestimmung

 

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