Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsGegenstand der Förderung nach diesem Abschnitt ist der Betrieb von Musikschulen, deren Träger oberösterreichische Gemeinden sind und die
a)Litera aden Bedingungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, entsprechen,den Bedingungen des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, entsprechen,
(2)Absatz 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine Musikschule in einer Gemeinde errichtet wird, in deren Gebiet bereits eine Landesmusikschule besteht.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Zweigstellen von Musikschulen.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Zweigstellen von Musikschulen.
In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
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