§ 8 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

II. Abschnitt

Förderung von Musikschulen der Gemeinden

 

§ 8

Gegenstand und allgemeine Voraussetzungen der Förderung

 

(1) Gegenstand der Förderung nach diesem Abschnitt ist der Betrieb von Musikschulen, deren Träger oberösterreichische Gemeinden sind und die

a)

den Bedingungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, entsprechen,

b)

Aufgaben gemäß § 3 erfüllen sowie

c)

im O.ö. Musikschulplan (§ 14) vorgesehen sind.

(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine Musikschule in einer Gemeinde errichtet wird, in deren Gebiet bereits eine Landesmusikschule besteht.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Zweigstellen von Musikschulen.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. MSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. MSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. MSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. MSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. MSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. MSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. MSG
§ 9 Oö. MSG