Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsZur Beratung und Stellungnahme in grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung der Musikschulbeirat eingerichtet.
(2)Absatz 2Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind:Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des Absatz eins, sind:
a)Litera adie Bestellung des Direktors (§ 2 Abs. 2);die Bestellung des Direktors (Paragraph 2, Absatz 2,);
b)Litera bdie Höhe des Schulgeldes (§ 2 Abs. 5);die Höhe des Schulgeldes (Paragraph 2, Absatz 5,);
c)Litera cRichtlinien für die Anstellung und Einstufung der Lehrpersonen;
d)Litera ddie Anstellung von Lehrpersonen (§ 4, § 9 Z 2);die Anstellung von Lehrpersonen (Paragraph 4,, Paragraph 9, Ziffer 2,);
e)Litera edie Frage, ob die Beschaffung bestimmter Instrumente für die Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 5 Abs. 3, § 9 Z 9);die Frage, ob die Beschaffung bestimmter Instrumente für die Unterrichtserteilung notwendig ist (Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9, Ziffer 9,);
f)Litera fdie Zusammenfassung von Fachgebieten zu Fachgruppen und deren Zuteilung an Fachgruppenleiter (§ 7);die Zusammenfassung von Fachgebieten zu Fachgruppen und deren Zuteilung an Fachgruppenleiter (Paragraph 7,);
g)Litera gder Abschluß einer Förderungsvereinbarung (§ 11);der Abschluß einer Förderungsvereinbarung (Paragraph 11,);
h)Litera hdie Einstellung einer Förderung (§ 12);die Einstellung einer Förderung (Paragraph 12,);
(3)Absatz 3Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
a)Litera aals Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinn dieses Gesetzes fallen;
b)Litera bneun weitere für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags von den im Landtag vertretenen Parteien auf Grund der in der Landesregierung gegebenen Mandatsverteilung bestellte Mitglieder; kommt einer im Landtag vertretenen Partei kein Mitglied zu, weil sie in der Landesregierung nicht vertreten ist, kommt ihr darüber hinaus dennoch ein Mitglied zu. Alle Mitglieder müssen zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein.
(Anm: LGBl. Nr. 134/2021)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2021,)
(4)Absatz 4Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
a)Litera ader Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
b)Litera bder Leiter der mit der Bearbeitung der Personalangelegenheiten des Landes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
c)Litera cder Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes;
e)Litera eein Leiter einer Landesmusikschule, der von der Landesregierung dazu bestimmt wird;
f)Litera fder Leiter der nach der Schülerzahl größten geförderten Musikschule einer Gemeinde.
(5)Absatz 5Den Beratungen des Musikschulbeirates sind der Direktor des Bruckner-Konservatoriums des Landes Oberösterreich und der Leiter des Landesinstitutes für Volksbildung und Heimatpflege in Oberösterreich beizuziehen, soweit eine Abstimmung mit den Angelegenheiten der musikalischen Ausbildung höherer Ordnung bzw. den musikalischen Angelegenheiten des Volksbildungswesens notwendig erscheint.
(6)Absatz 6Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheiten kann der Musikschulbeirat weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen.
(7)Absatz 7Für jedes Mitglied gemäß Abs. 3 lit. b ist in gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung im Amt.Für jedes Mitglied gemäß Absatz 3, Litera b, ist in gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung im Amt.
(8)Absatz 8Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus hat der Vorsitzende den Musikschulbeirat auf Verlangen jedes Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. b so zeitgerecht einzuberufen, daß der Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus hat der Vorsitzende den Musikschulbeirat auf Verlangen jedes Mitgliedes gemäß Absatz 3, Litera b, so zeitgerecht einzuberufen, daß der Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.
(9)Absatz 9Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden wenigstens sieben Mitglieder gemäß Abs. 3 bzw. deren Vertreter (Abs. 7) anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Musikschulbeirates erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 134/2021)Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden wenigstens sieben Mitglieder gemäß Absatz 3, bzw. deren Vertreter (Absatz 7,) anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Musikschulbeirates erlassen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2021,)
In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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