(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht:1.Ziffer einswer ein Wettunternehmen an einer Wettannahmestelle ohne Bewilligung, entgegen den Bedingungen und Auflagen einer Bewilligung oder nicht gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen betreibt;2.Ziffer 2... mehr lesen...
Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020;-Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
(1) Wettterminals dürfen nur in ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)(2) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen.(3) Der Anz... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:1.Aufstellen: physisches Positionieren und Belassen;2.Buchmacherin, Buchmacher: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten abschließt;3.Totalisateurin, Totalisateur: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten vermittelt;4.Vermittlerin, Vermittler: eine Person, die gewerbsmä... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Almen mit den Zielen,a)ihre im öffentlichen Interesse liegende nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung als Grundlage einer leistungsfähigen Almwirtschaft sicherzustellen undb)ihre Erhaltung und Pflege als Teil der Kultur- und Erholungslandschaft z... mehr lesen...