§ 6 Oö. WG

Oö. Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Wettterminals dürfen nur in ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(2) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzung nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Für jeden Wettterminal ist auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 4 vorzulegen.

(4) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

1.

ausschließlich die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglichen,

2.

keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

3.

über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen,

4.

mit einer Seriennummer ausgestattet sind,

5.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.

(5) Die Landesregierung hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige dem Wettunternehmen

1.

eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass die Aufstellung und der Betrieb des Wettterminals nicht untersagt wird, oder

2.

mit Bescheid sowohl Beschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen festzulegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist, oder

3.

mit Bescheid das Aufstellen zu untersagen, wenn auch durch Betriebsbeschränkungen, Bedingungen und Auflagen im Sinn der Z 2 die öffentlichen Interessen nicht gesichert werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018)

(6) Wettterminals dürfen erst betrieben werden, wenn die Landesregierung innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist die Aufstellung und den Betrieb eines Wettterminals nicht untersagt oder schon zuvor eine schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 5 Z 1 ausgestellt oder einen Bescheid gemäß Abs. 5 Z 2 erlassen hat. (Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 25.10.2019 bis 17.08.2021

(1) Wettterminals dürfen nur in ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(2) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzung nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Für jeden Wettterminal ist auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 4 vorzulegen.

(4) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

1.

ausschließlich die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglichen,

2.

keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

3.

über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen,

4.

mit einer Seriennummer ausgestattet sind,

5.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.

(5) Die Landesregierung hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige dem Wettunternehmen

1.

eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass die Aufstellung und der Betrieb des Wettterminals nicht untersagt wird, oder

2.

mit Bescheid sowohl Beschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen festzulegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist, oder

3.

mit Bescheid das Aufstellen zu untersagen, wenn auch durch Betriebsbeschränkungen, Bedingungen und Auflagen im Sinn der Z 2 die öffentlichen Interessen nicht gesichert werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018)

(6) Wettterminals dürfen erst betrieben werden, wenn die Landesregierung innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist die Aufstellung und den Betrieb eines Wettterminals nicht untersagt oder schon zuvor eine schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 5 Z 1 ausgestellt oder einen Bescheid gemäß Abs. 5 Z 2 erlassen hat. (Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

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