Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 20.08.2021

Gesetze 1-2 von 2

5 Paragrafen zu Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005 (G-GlBG 2005) aktualisiert


§ 9 G-GlBG 2005 Übergangsbestimmung

Die nach dem Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, bestellte Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bleiben bis zum Ende der Funktionsdauer im Amt. mehr lesen...


§ 8 G-GlBG 2005 Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. 2000 Nr. L 180, S. 22,2.Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens... mehr lesen...


§ 6 G-GlBG 2005 Weisungsfreiheit, Aufsicht

(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.(2) Die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist berechtigt, sich üb... mehr lesen...


§ 4 G-GlBG 2005 Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck

(1) Beim Stadtmagistrat ist eine Gleichbehandlungskommission für den Bereich der Stadt Innsbruck einzurichten.(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:a)zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Innsbruck (Dienstgeber),b)zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertr... mehr lesen...


§ 2 G-GlBG 2005 Sinngemäße Anwendung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die im § 1 genannten Personen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils in der grammatikalisch richtigen Form an die Stelle des Landes Tirol die Gemeinde bzw. de... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.08.21

5 Paragrafen zu Jagdabgabegesetz, Tiroler (T-JagdAG) aktualisiert


§ 11 T-JagdAG Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet oderb)eine Abgabenerklärung nach § 8 nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig einreicht.(2) Verwaltung... mehr lesen...


§ 10 T-JagdAG Nachträgliche Änderungen

(1) Treten nach dem Beginn des Jagdjahresa)Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oderb)wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlageein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse neu zu berechnen. Guthaben sind auf die nächstfolgenden Abgabenschulden anzure... mehr lesen...


§ 9 T-JagdAG

Soweit im § 10 nichts anderes bestimmt ist,a)entsteht die Abgabenschuld mit dem Beginn des jeweiligen Jagdjahres undb)ist die Jagdabgabe bis zum 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten. mehr lesen...


§ 4 T-JagdAG Bemessungsgrundlage

(1) Bei nicht verpachteten Eigen- oder Genossenschaftsjagden bildet der Pachtwert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdabgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes, den Wildstand, den A... mehr lesen...


§ 2 T-JagdAG Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet.(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen. mehr lesen...


Aktualisiert am 20.08.21
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