§ 9 G-GlBG 2005 Übergangsbestimmung

Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 mitDie nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, mit Ausnahme des § 28 außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem Ablauf des Tagesbestellte Gleichbehandlungskommission der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 28 des Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1999, außer KraftStadt Innsbruck und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bleiben bis zum Ende der Funktionsdauer im Amt.

Stand vor dem 01.07.2008

In Kraft vom 12.01.2005 bis 01.07.2008

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 mitDie nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, mit Ausnahme des § 28 außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem Ablauf des Tagesbestellte Gleichbehandlungskommission der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 28 des Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1999, außer KraftStadt Innsbruck und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bleiben bis zum Ende der Funktionsdauer im Amt.

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