Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 07.08.2021

Gesetze 1-4 von 4

1 Paragraf zu Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG) aktualisiert


§ 3 Oö. GZG

(1) Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) können durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) in ihrem bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands an einen... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.08.21

3 Paragrafen zu Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (Oö. OVG 1994) aktualisiert


§ 21 Oö. OVG 1994

Das II. Hauptstück Abschnitte B und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor, an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an die Stelle der Homepage des Landes Oberösterreic... mehr lesen...


§ 18 Oö. OVG 1994

(1) Der Aufnahme von Personen in den Dienst der Städte mit eigenem Statut für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 - eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls auf der jeweiligen Homepage kundzumachen ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/20... mehr lesen...


§ 8 Oö. OVG 1994

(1) Der Bestellung der Leiterinnen oder Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiterinnen oder Leiter von Unterabteilungen beziehungsweise sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierun... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.08.21

27 Paragrafen zu Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) aktualisiert


§ 152a Oö. LBG

(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt. Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. ... mehr lesen...


§ 135 Oö. LBG

(1) Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat die bzw. der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach d... mehr lesen...


§ 134 Oö. LBG

(1) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 129 Abs. 2), eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sofern nicht eine Einstellung zu verfügen ist oder auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von d... mehr lesen...


§ 132 Oö. LBG

(1) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Tag des Einlangens der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung (§ 147) bei der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission als eingeleitet. Das Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung ist der Dienstbehör... mehr lesen...


§ 131 Oö. LBG

(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn1.gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder2.gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines der im § 14 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oder3.durch ihre ... mehr lesen...


§ 128 Oö. LBG

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021) mehr lesen...


§ 122 Oö. LBG

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 76/2021) mehr lesen...


§ 121 Oö. LBG

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)(2) Die... mehr lesen...


§ 120 Oö. LBG

(1) Die Disziplinarkommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die bzw. der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundi... mehr lesen...


§ 108a Oö. LBG

(1) Die Beamtin bzw. der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussf... mehr lesen...


§ 96 Oö. LBG

(1) Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche... mehr lesen...


§ 84 Oö. LBG

(1) Beamtinnen und Beamte haben - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:1.wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörige... mehr lesen...


§ 81b Oö. LBG

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüg... mehr lesen...


§ 81a Oö. LBG

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 84 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, für einen best... mehr lesen...


§ 77 Oö. LBG

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat ... mehr lesen...


§ 70d Oö. LBG

(1) Beamtinnen und Beamten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht... mehr lesen...


§ 65 Oö. LBG

(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn1.der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,2.die Leis... mehr lesen...


§ 64 Oö. LBG

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dien... mehr lesen...


§ 62 Oö. LBG

(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.(2) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.(3) Die Beamtin oder der Beamte ist im ... mehr lesen...


§ 61 Oö. LBG

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick ... mehr lesen...


§ 55 Oö. LBG

Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:1.Namensänderung,2.Standesveränderung,3.jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),4.Änderung des Wohnsitzes,5.Verlust einer für die Ausübu... mehr lesen...


§ 54a Oö. LBG

(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamte sinngemäß.(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 54 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht ei... mehr lesen...


§ 18 Oö. LBG

(1) Ziel des Moduls 2 ist das Erlangen und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe und Inhalte in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.(2) Das Modul 2 besteht aus1.einem Dienstausbildungslehrgang und2.einer schriftlichen Dienstprüfung.(... mehr lesen...


§ 14 Oö. LBG

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch1.Entfallen2.Austritt,3.Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,4.Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,4a.rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich ode... mehr lesen...


§ 11 Oö. LBG

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)(2) Die Landesregierung ha... mehr lesen...


§ 4 Oö. LBG

(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Stellenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)(2) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Ver... mehr lesen...


§ 3 Oö. LBG

(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Stellenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen. Dieser legt die Anzahl der Dienstposten durch Beschluß fest. Der Stellenplan hat jene Landesbediensteten, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.08.21

2 Paragrafen zu Oö. Nebengebührenzulagengesetz (Oö. NGZG) aktualisiert


§ 5 Oö. NGZG

(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich1.um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstver... mehr lesen...


§ 1 Oö. NGZG

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.(2) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten des Landes Oberösterreich gemäß § 1 des Oö. LBG, sofern auf sie nicht § 1 Abs. 10 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.08.21
Gesetze 1-4 von 4